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Document 62015CJ0420

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2017.
Strafverfahren gegen U.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Pflicht, ein Fahrzeug zuzulassen, das im Eigentum einer in Belgien wohnhaften Person steht und zum Gebrauch in Italien bestimmt ist.
Rechtssache C-420/15.

Court reports – general

Rechtssache C-420/15

Strafverfahren

gegen

U

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Pflicht, ein Fahrzeug zuzulassen, das im Eigentum einer in Belgien wohnhaften Person steht und zum Gebrauch in Italien bestimmt ist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2017

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Beschränkungen – In einem Mitgliedstaat wohnhafte Arbeitnehmer, die Eigentümer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs sind – Kraftfahrzeug, das hauptsächlich dazu bestimmt ist, im letztgenannten Mitgliedstaat genutzt zu werden – Pflicht, das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat des Wohnorts zuzulassen – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

(Art. 45 AEUV)

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die einen dort wohnhaften Arbeitnehmer dazu verpflichtet, in diesem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zuzulassen, das in seinem Eigentum steht, jedoch bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dazu bestimmt ist, hauptsächlich im letztgenannten Mitgliedstaat genutzt zu werden.

(vgl. Rn. 31 und Tenor)

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