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Document 62015CJ0416
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 30. Juni 2016.
Selena România Srl gegen Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Handelspolitik – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 – Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China – Antidumpingzölle – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2012 – Versand aus Taiwan – Einleitung einer Untersuchung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 – Ausweitung des Antidumpingzolls – Zeitlicher Anwendungsbereich – Rückwirkungsverbot – Zollkodex der Gemeinschaften – Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Rechtssache C-416/15.
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 30. Juni 2016.
Selena România Srl gegen Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Handelspolitik – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 – Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China – Antidumpingzölle – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2012 – Versand aus Taiwan – Einleitung einer Untersuchung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 – Ausweitung des Antidumpingzolls – Zeitlicher Anwendungsbereich – Rückwirkungsverbot – Zollkodex der Gemeinschaften – Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Rechtssache C-416/15.
Court reports – general
Rechtssache C‑416/15
Selena România SRL
gegen
Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București
(Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Handelspolitik — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 13 — Umgehung — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 — Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China — Antidumpingzölle — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2012 — Versand aus Taiwan — Einleitung einer Untersuchung — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 — Ausweitung des Antidumpingzolls — Zeitlicher Anwendungsbereich — Rückwirkungsverbot — Zollkodex der Gemeinschaften — Nacherhebung von Einfuhrabgaben“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 30. Juni 2016
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Ausweitung des Antidumpingzolls – Zeitlicher Geltungsbereich – Rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren, die in der Union vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung und zur zollamtlichen Erfassung der in Rede stehenden Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden – Grenze – Ursprungszeugnisse, die sich infolge einer nachträglichen Prüfung als falsch erweisen
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 26; Verordnung Nr.1225/2009 des Rates, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 5; Verordnung Nr. 21/2013 des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 2; Verordnung Nr. 437/2012 der Kommission)
Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 21/2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, ist dahin auszulegen, dass der mit dieser Vorschrift ausgeweitete endgültige Antidumpingzoll nicht rückwirkend auf aus Taiwan versandte Waren anwendbar ist, die in der Union nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen Durchführungsverordnung Nr. 791/2011 aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 437/2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Jedoch ist der mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 791/2011 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren solcher Waren anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass diese Waren, obwohl sie aus Taiwan versandt und mit Ursprung aus Taiwan angemeldet wurden, ihren Ursprung tatsächlich in der Volksrepublik China haben.
Aus Art. 13 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ergibt sich insbesondere, dass die Ausweitung der bereits eingeführten endgültigen Maßnahmen bei Vorliegen einer Umgehung ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 dieser Verordnung zollamtlich erfasst wurden.
Zwar ist in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 das Rückwirkungsverbot von Antidumpingmaßnahmen – die grundsätzlich nur auf nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Maßnahmen eingeführt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren angewendet werden dürfen – verankert, doch weichen mehrere Bestimmungen der Grundverordnung davon ab.
Folglich ist der nach Art. 1 Abs. 1 der Ausweitungsverordnung Nr. 21/2013 ausgeweitete Antidumpingzoll nicht rückwirkend anwendbar auf Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 437/2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung, also bevor sie nach dieser Verordnung zollamtlich erfasst werden konnten, getätigt wurden.
Diese Auslegung steht jedoch der Anwendung eines mit Art. 1 Abs. 1 der ursprünglichen Verordnung Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf solche Einfuhren nicht entgegen, wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass diese Einfuhren ihren Ursprung tatsächlich in der Volksrepublik China haben.
Wie aus Art. 26 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hervorgeht, sehen die Unionsregelungen zwar vor, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist, doch sind die Zollbehörden durch die Vorlage dieser Unterlage nicht daran gehindert, im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel zu verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Unionsrechts entspricht. Der Zweck der nachträglichen Prüfung besteht darin, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Folglich kann es sich bei der Tatsache, dass Waren ein Ursprungszeugnis beigefügt ist, nicht um einen Umstand handeln, der der Erhebung der für die Einfuhr dieser Waren geschuldeten Zölle entgegensteht, wenn sich diese Zeugnisse nach der Einfuhr als falsch erweisen, was zu entscheiden Sache des nationalen Gerichts ist.
(vgl. Rn. 29, 30, 32-34, 36-39 und Tenor)