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Document 62015CJ0332

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juli 2016.
Giuseppe Astone gegen Procura della Repubblica.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, 168, 178 bis 182, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 – Recht auf Vorsteuerabzug – Materielle Anforderungen – Formelle Anforderungen – Ausschlussfrist – Nationale Vorschriften, nach denen eine Missachtung der meisten der formellen Anforderungen zum Ausschluss des Abzugsrecht führt – Steuerhinterziehung.
Rechtssache C-332/15.

Court reports – general

Rechtssache C-332/15

Strafverfahren

gegen

Giuseppe Astone

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 167, 168, 178 bis 182, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 — Recht auf Vorsteuerabzug — Materielle Anforderungen — Formelle Anforderungen — Ausschlussfrist — Nationale Vorschriften, nach denen eine Missachtung der meisten der formellen Anforderungen zum Ausschluss des Abzugsrecht führt — Steuerhinterziehung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juli 2016

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Auslegung des nationalen Rechts – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Art. 267 AEUV)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Nationale Regelung, die eine Ausschlussfrist für die Einreichung von Anträgen vorsieht – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 167, 168 und 179 Abs. 1, 180 und 182)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Nationale Regelung, die das Abzugsrecht im Fall betrügerischer Missachtung der formellen Anforderungen an die Inanspruchnahme dieses Rechts ausschließt – Zulässigkeit – Verstoß gegen den Grundsatz der Steuerneutralität – Fehlen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168, 178, 179, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 24)

  2.  Die Art. 167, 168, 178, 179 Abs. 1, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Ausübung des Abzugsrechts eine Ausschlussfrist vorsieht, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

    (vgl. Rn. 39, Tenor 1)

  3.  Die Art. 168, 178, 179, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist.

    Insbesondere können die Nichtabgabe einer Mehrwertsteueranmeldung und das Nichtführen von Aufzeichnungen – ihre Abgabe bzw. ihr Führen würden die Mehrwertsteuererhebung und deren Kontrolle durch die Steuerbehörde ermöglichen – sowie die Nichtregistrierung der ausgestellten und der beglichenen Rechnungen die genaue Erhebung der Steuer verhindern und demzufolge das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Frage stellen. Somit verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, solche Verstöße als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall das Abzugsrecht zu versagen. Insoweit kann in Fällen, in denen das Abzugsrecht wegen einer Steuerhinterziehung des dieses Recht beanspruchenden Steuerpflichtigen versagt worden ist, diese Versagung nicht als dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderlaufend angesehen werden, da dieser Grundsatz von einem Steuerpflichtigen, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet hat, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

    (vgl. Rn. 56, 58, 59, Tenor 2)

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