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Document 62015CJ0178

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. Juni 2016.
Alicja Sobczyszyn gegen Szkoła Podstawowa w Rzeplinie.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Lehrer – Genesungsurlaub – Zeitlich mit einem Genesungsurlaub zusammenfallender Jahresurlaub – Anspruch auf Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum.
Rechtssache C-178/15.

Court reports – general

Rechtssache C‑178/15

Alicja Sobczyszyn

gegen

Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia we Wrocławiu X Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88/EG — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Lehrer — Genesungsurlaub — Zeitlich mit einem Genesungsurlaub zusammenfallender Jahresurlaub — Anspruch auf Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. Juni 2016

  1. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1)

  2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums für den Jahresurlaub im Genesungsurlaub befindet – Nationale Bestimmungen, nach denen dieser Arbeitnehmer kein Recht hat, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen – Anderer Zweck des Anspruchs auf Genesungsurlaub, als er mit dem Anspruch auf Jahresurlaub verfolgt wird – Überprüfung durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 19-21)

  2.  Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub.

    Insoweit kommt die Entscheidung, ob sich der Zweck des Genesungsurlaubs von dem des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 definierten bezahlten Jahresurlaubs in seiner Auslegung durch den Gerichtshof unterscheidet, zwar letztlich dem nationalen Gericht zu, das für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts die alleinige Zuständigkeit hat, doch der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht eine Antwort zu geben, die im Hinblick auf die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits nützlich ist, kann dem nationalen Gericht zu diesem Zweck Hinweise geben, die er aus sämtlichen von diesem gegebenen Anhaltspunkten und insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung ableitet.

    Die Umstände, dass der Genesungsurlaub ausweislich des nationalen Rechts gewährt wird, „um sich einer ärztlich verschriebenen Behandlung zu unterziehen“, dass es der behandelnde Vertragsarzt des Lehrers ist, der über die „Notwendigkeit eines Genesungsurlaubs zur Durchführung einer verschriebenen Behandlung“ entscheidet, und dass sich der Lehrer zwei Wochen vor Ende des Genesungsurlaubs Kontrolluntersuchungen zwecks der Feststellung unterziehen muss, ob nichts gegen die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit spricht, sind dazu angetan, es plausibel erscheinen zu lassen, dass der Genesungsurlaub die Verbesserung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer, denen er verschrieben wird, bezweckt und diesen anders als der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene bezahlte Jahresurlaub keinen Zeitraum für Entspannung und Freizeit verschaffen soll, da sie sich einer ärztlich verschriebenen Behandlung unterziehen müssen.

    Sollte das vorlegende Gericht einen solche Unterschiedlichkeit der Zwecke bejahen, muss die nationale Regelung die Pflicht für den Arbeitgeber vorsehen, dem betroffenen Arbeitnehmer den Jahresurlaub in einem anderen, vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitraum zu gewähren, der gegebenenfalls mit zwingenden Gründen des Arbeitgeberinteresses vereinbar ist, ohne von vornherein auszuschließen, dass sich dieser Zeitraum außerhalb des Bezugszeitraums für den fraglichen Jahresurlaub befindet.

    (vgl. Rn. 28-30, 32, 34 und Tenor)

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