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Document 62015CJ0127

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2016.
    Verein für Konsumenteninformation gegen INKO, Inkasso GmbH.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art. 2 Abs. 2 Buchst. j – Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan – Unentgeltliche Stundung – Art. 3 Buchst. f – Kreditvermittler – Im Namen der Kreditgeber handelnde Inkassounternehmen.
    Rechtssache C-127/15.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑127/15

    Verein für Konsumenteninformation

    gegen

    INKO, Inkasso GmbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art. 2 Abs. 2 Buchst. j – Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan – Unentgeltliche Stundung – Art. 3 Buchst. f – Kreditvermittler – Im Namen der Kreditgeber handelnde Inkassounternehmen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2016

    1. Verbraucherschutz–Verbraucherkreditverträge–Richtlinie 2008/48–Geltungsbereich–Zwischen einem Verbraucher und einem Kreditgeber über einen Vermittler vereinbarter Tilgungsplan, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, im ursprünglichen Kreditvertrag nicht vorgesehene Kosten zu zahlen–Einbeziehung

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 2 Buchst. j)

    2. Verbraucherschutz–Verbraucherkreditverträge–Richtlinie 2008/48–Vorvertragliche Pflichten–Nichtgeltung für nur in untergeordneter Funktion beteiligte Kreditvermittler–Begriff des nur in untergeordneter Funktion beteiligten Kreditvermittlers–Inkassobüro, das mit einem Verbraucher für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart–Einbeziehung–Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. f und Art. 5 bis 7)

    1.  Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.

      Eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, mit der sich ein Verbraucher verpflichtet, im ursprünglichen Kreditvertrag nicht vorgesehene Kosten eines Inkassobüros zu zahlen, hat keine unentgeltliche Stundung der Forderung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j zum Gegenstand.

      (vgl. Rn. 39, 41, Tenor 1)

    2.  Art. 3 Buchst. f und Art. 7 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, als Kreditvermittler im Sinne von Art. 3 Buchst. f anzusehen ist und nicht der in den Art. 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen.

      Nach Art. 3 Buchst. f dieser Richtlinie ist ein Kreditvermittler eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, den Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, den Verbrauchern bei Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt. Ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen eines Kreditgebers eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan schließt, mit der sich ein Verbraucher verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits sowie Zinsen und Kosten zu zahlen, ist also als Kreditvermittler im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie einzustufen.

      Ein solcher Kreditvermittler unterliegt grundsätzlich der in den Art. 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur vorvertraglichen Information des Verbrauchers. Nach Art. 7 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 gilt diese Verpflichtung allerdings nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Dazu heißt es im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer beispielsweise als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion angesehen werden können, wenn ihre Tätigkeit als Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in Anbetracht sämtlicher Umstände des betreffenden Falls, insbesondere des Hauptzwecks der Tätigkeit des betreffenden Kreditvermittlers, angenommen werden kann, dass er im Sinne von Art. 7 Satz 1 der Richtlinie nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist.

      (vgl. Rn. 43, 44, 46-48, 53, Tenor 2)

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