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Document 62015CJ0096
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2016.
Saint Louis Sucre gegen Directeur général des douanes et droits indirects.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Zucker – Produktionsabgaben – Anspruch auf Erstattung – Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker – Ungerechtfertigte Bereicherung – Unternehmerische Freiheit – Berechnungsmethode.
Rechtssache C-96/15.
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2016.
Saint Louis Sucre gegen Directeur général des douanes et droits indirects.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Zucker – Produktionsabgaben – Anspruch auf Erstattung – Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker – Ungerechtfertigte Bereicherung – Unternehmerische Freiheit – Berechnungsmethode.
Rechtssache C-96/15.
Court reports – general
Rechtssache C‑96/15
Saint Louis Sucre
gegen
Directeur général des douanes et droits indirects
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Zucker — Produktionsabgaben — Anspruch auf Erstattung — Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker — Ungerechtfertigte Bereicherung — Unternehmerische Freiheit — Berechnungsmethode“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2016
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht
(Art. 267 AEUV)
Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Produktionsabgabe – Berechnung des ausführbaren Überschusses – Berücksichtigung der am Ende des Wirtschaftsjahres 2005/2006 eingelagerten nicht ausgeführten Zuckermengen – Nichtverlängerung der Regelung über die Produktionsabgaben nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres – Keine Auswirkung
(Art. 40 AEUV bis 43 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 1260/2001, 15. Erwägungsgrund und Art. 15 Abs. 2, 3 und 8, Nr. 318/2006 und Nr. 1360/2013; Verordnung Nr. 314/2002 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1140/2003 geänderten Fassung, Art. 6 Abs. 4)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 34)
Art. 15 Abs. 2 und 8 der Verordnung Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass er einem Zuckerhersteller nicht deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Produktionsabgaben gewährt, die für am 30. Juni 2006 noch gelagerte Zuckermengen der Quoten A und B entrichtet wurden, weil die Regelung über die Produktionsabgaben mit der Verordnung Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wurde.
Ein im Rahmen der Berechnung des ausführbaren Überschusses für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 vorgenommener Ausschluss der zum Ende des Wirtschaftsjahres 2005/2006 eingelagerten Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen stünde nämlich im Widerspruch sowohl zu Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der durch die Verordnung Nr. 1140/2003 geänderten Fassung, der ausdrücklich vorsieht, dass diese eingelagerten Mengen berücksichtigt werden, als auch zu Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/2001, der sich ebenfalls auf den ausführbaren – und nicht ausgeführten – Überschuss bezieht, der notwendigerweise, wie sich u. a. aus dem 15. Erwägungsgrund der letztgenannten Verordnung ergibt, die Mengen, die sich am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres auf dem Markt befinden, wie die gelagerten Mengen, umfasst. Darüber hinaus impliziert der Umstand, dass weiter, auch nach der in Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/2001 für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 vorgesehenen Anpassung, von einem voraussichtlichen Gesamtverlust die Rede ist, dass der Verlust möglicherweise noch nicht vollständig entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass der Rat einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist, einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen seines Ermessens im Bereich der Agrarpolitik nach den Art. 40 bis 43 AEUV offensichtlich überschritten hat, indem er vorgesehen hat, dass, was das Wirtschaftsjahr 2005/2006 im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betrifft, der am Ende dieses Wirtschaftsjahres ausführbare Überschuss, der notwendigerweise die am Ende des Wirtschaftsjahres eingelagerten Zuckermengen mit einschloss, zu berücksichtigen ist.
Unter diesen Umständen hat sich nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1360/2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, berühren könnte.
(vgl. Rn. 44, 45, 52, 54, 56, Tenor 1 und 2)