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Document 62015CJ0095
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017.
H&R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Begründungspflicht – Nachweis der Zuwiderhandlung – Verfälschung von Beweisen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Berechnung der Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-95/15 P.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017.
H&R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Begründungspflicht – Nachweis der Zuwiderhandlung – Verfälschung von Beweisen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Berechnung der Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-95/15 P.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 –
H&R ChemPharm/Kommission
(Rechtssache C‑95/15 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Begründungspflicht – Nachweis der Zuwiderhandlung – Verfälschung von Beweisen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Berechnung der Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
1. |
Handlungen der Organe–Begründungspflicht–Zweck–Umfang (Art. 253 EG) (vgl. Rn. 18) |
2. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 30-32, 98, 99) |
3. |
Wettbewerb–Regeln der Union–Zuwiderhandlungen–Zurechnung–Zurechenbarkeit des Verhaltens seiner Organe an ein Unternehmen–Voraussetzungen–Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (Art. 81 EG) (vgl. Rn. 33, 34) |
4. |
Wettbewerb–Kartelle–Abgestimmte Verhaltensweise–Begriff (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 37, 41) |
5. |
Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer–Umfang der Beweislast–Nachweis durch eine Reihe von Indizien und Koinzidenzen, die das Vorliegen und die Dauer einer fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise belegen–Zulässigkeit (Art. 81 EG) (vgl. Rn. 38-40) |
6. |
Gerichtliches Verfahren–Beweisaufnahme–Anhörung von Zeugen–Ermessen des Gerichts erster Instanz–Auswirkung des Grundsatzes des Rechts auf ein faires Verfahren (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Rn. 44, 45) |
7. |
Rechtsmittel–Gründe–Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird–Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 54-56) |
8. |
Handlungen der Organe–Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln–Handlung mit allgemeiner Geltung–Wirkungen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 des Rates, Ziff. 15) (vgl. Rn. 57, 58) |
9. |
Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Höchstbetrag–Berechnung–Zu berücksichtigender Umsatz–Gesamtumsatz aller Gesellschaften, aus denen die als Unternehmen handelnde wirtschaftliche Einheit besteht (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 61) |
10. |
Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode–Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße–Ermittlung des Umsatzes–Kriterien–Zusammenschluss während des Bestehens des Kartells (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02, Ziff. 5 und 6) (vgl. Rn. 73-77) |
11. |
Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Gerichtliche Überprüfung–Verfahren vor den Gerichten der Union ist ein streitiges Verfahren–Obliegenheiten des die Entscheidung der Kommission anfechtenden Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 85-87) |
12. |
Rechtsmittel–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen haben, verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit–Ausschluss–Infragestellung dieser Beurteilung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit–Zulässigkeit (Art. 256 und 261 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31 (vgl. Rn. 95) |
13. |
Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Kriterien–Erfordernis einer Differenzierung zwischen den an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen nach ihrem Gesamtumsatz–Verpflichtung zur Differenzierung nach dem Anteil der Geldbuße am Gesamtumsatz des Unternehmens–Fehlen–Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung–Fehlen (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 101, 102) |
14. |
Rechtsmittel–Gründe–Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet–Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 2) (vgl. Rn. 109) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die H&R ChemPharm GmbH trägt die Kosten. |