EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CJ0050

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Januar 2016.
Kurt Hesse gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 – Wortmarke Carrera – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke und der Gemeinschaftswortmarke CARRERA – Verwechslungsgefahr – Bekanntheit der älteren Marke.
Rechtssache C-50/15 P.

Court reports – general

Rechtssache C‑50/15 P

Kurt Hesse

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 — Wortmarke Carrera — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke und der Gemeinschaftswortmarke CARRERA — Verwechslungsgefahr — Bekanntheit der älteren Marke“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Januar 2016

  1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen – Eigenständiges Kriterium – Begründungspflicht

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

  2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Würdigungen betreffend die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen – Würdigungen betreffend die Bekanntheit der älteren Marke

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  1.  Für die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren oder Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren.

    Auch wenn die Komplementarität der fraglichen Waren nur einen Faktor neben mehreren anderen darstellt, anhand deren die Ähnlichkeit der Waren beurteilt werden kann, handelt es sich doch um ein eigenständiges Kriterium, auf das als solches das Vorliegen einer Warenähnlichkeit gestützt werden kann. Außerdem ist das Gericht vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind. Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, wonach die betroffenen Waren aufgrund ihrer Komplementarität ähnlich sind, bestätigt hat, ohne hierfür deren Herkunft, Vermarktung, Vertriebswege und Verkaufsstätten zu analysieren.

    (vgl. Rn. 21, 23-25)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 26, 29, 30)

Top