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Document 62014TJ0703

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. Januar 2017.
    Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE gegen Europäische Kommission.
    Schiedsklausel – Vertrag Firerob, abgeschlossen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Förderfähige Kosten – Rückforderung von an die Klägerin gezahlten Beträgen – Übertragung von Befugnissen – Zulässigkeit – Missbrauch vertraglicher Rechte – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache T-703/14.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. Januar 2017 –
    Diktyo Amyntikon Viomichanion Net/Kommission

    (Rechtssache T‑703/14)

    „Schiedsklausel – Vertrag Firerob, abgeschlossen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) – Förderfähige Kosten – Rückforderung von an die Klägerin gezahlten Beträgen – Übertragung von Befugnissen – Zulässigkeit – Missbrauch vertraglicher Rechte – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses

    (Art. 263 AEUV)

    (vgl. Rn. 36)

    2. 

    Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Beklagteneigenschaft – Mit der Kommission im Rahmen eines in der Folge von der Exekutivagentur für die Forschung (REA) verwalteten Rahmenprogramms geschlossene Übereinkunft – Kein Übergang der Rechte und Pflichten der Kommission auf die REA – Klage gegen die Kommission – Zulässigkeit

    (Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 58/2003 des Rates, Art. 4 und 21 Abs. 1; Beschlüsse 2008/46, Art. 4 Abs. 1, und 2013/778 der Kommission, Art. 1 und 7 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 43-45, 55, 57, 63, 64, 68, 72)

    3. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Nachweis der Kosten – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung gewährter Vorschüsse – Beweislastverteilung

    (Art. 272 AEUV)

    (vgl. Rn. 84)

    4. 

    Haushalt der Europäischen Union – Zuschuss der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht zuschussfähige Kosten – Ordnungsgemäße Durchführung der Projekte, die Gegenstand eines Unionszuschusses sind – Ordnungsgemäße Durchführung der Projekte, die Gegenstand eines Unionszuschusses sind – Keine Auswirkung

    (Art. 317 AEUV)

    (vgl. Rn. 115)

    5. 

    Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Sachverständigengutachten – Ermessen des Gerichts

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 88 und 91 Buchst. e)

    (vgl. Rn. 125, 126)

    6. 

    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

    (vgl. Rn. 146)

    7. 

    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 159)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung durch das Gericht, dass die Kommission durch die Ausstellung der Zahlungsaufforderung Nr. 3241409008 vom 25. Juli 2014 gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat und dass die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags FP7-SME-2007-222303 über die Durchführung des Projekts „FIREROB – Autonomous Fire-Fighting Robotic Vehicle“ angegebenen Kosten erstattungsfähig sind, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer Gutschrift von 64574,73 Euro

    Tenor

    1.

    Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

    2.

    Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit er eine Rückforderung von mehr als 37247,05 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 9. September 2014 betrifft.

    3.

    Die Kommission hat gegen ihre durch den Vertrag FP7-SME-2007-222303 über die Durchführung des Projekts „FIREROB – Autonomous Fire-Fighting Robotic Vehicle“ begründeten Verpflichtungen verstoßen, indem sie von der Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE die Rückzahlung von mehr als 9007 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 9. September 2014 gefordert hat.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.

    Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Diktyo Amyntikon Viomichanion Net einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

    6.

    Diktyo Amyntikon Viomichanion Net trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kommission einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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