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Document 62014TJ0701
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018.
Niche Generics Ltd gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Vergleich zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Verwaltungsverfahren – Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Objektive Erforderlichkeit der Beschränkung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht – Voraussetzungen der Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV – Geldbußen – 10-%-Obergrenze – Zurechnung der Zuwiderhandlung.
Rechtssache T-701/14.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018.
Niche Generics Ltd gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Vergleich zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Verwaltungsverfahren – Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Objektive Erforderlichkeit der Beschränkung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht – Voraussetzungen der Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV – Geldbußen – 10-%-Obergrenze – Zurechnung der Zuwiderhandlung.
Rechtssache T-701/14.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 – Niche Generics/Kommission
(Rechtssache T‑701/14)
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Vergleich zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Verwaltungsverfahren – Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Objektive Erforderlichkeit der Beschränkung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht – Voraussetzungen der Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV – Geldbußen – 10-%-Obergrenze – Zurechnung der Zuwiderhandlung“
1. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Klagebeantwortung – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterzeichnung – Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken auf elektronischem Weg (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 43) (vgl. Rn. 44-46) |
2. |
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beratender Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen – Anhörungspflicht – Wesentliche Förmlichkeit – Bedeutung (Art. 101 und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 14) (vgl. Rn. 49-52) |
3. |
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Befugnis, die Vorlage eines Schriftwechsels zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu fordern – Grenzen – Schutz der Vertraulichkeit des Schriftwechsels zwischen Rechtsanwalt und Mandant – Verzicht auf die Vertraulichkeit (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2, 17 und 19) (vgl. Rn. 58-67) |
4. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Tatsächliche und konkrete Möglichkeiten für den Eintritt in den relevanten Markt – Kriterien – Wesentlicher Gesichtspunkt – Fähigkeit des Unternehmens, sich den relevanten Markt zu erschließen – Hinreichend schneller Eintritt – Wahrnehmung durch die auf dem Markt präsenten Wirtschaftsteilnehmer (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 73-87) |
5. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Rn. 113-116) |
6. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Kriterien – Wesentlicher Gesichtspunkt – Fähigkeit des Unternehmens, sich den relevanten Markt zu erschließen – Generikahersteller – Hindernisse, die mit den Patenten des Herstellers des Originalpräparats sowie technischen, rechtlichen und finanziellen Schwierigkeiten des Generikaherstellers zusammenhängen – Tatsächliche und konkrete Möglichkeiten, diese Schwierigkeiten zu überwinden und in den relevanten Markt einzutreten (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 117-183) |
7. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 217, 218, 227-230) |
8. |
Wettbewerb – Regeln der Union – Sachlicher Geltungsbereich – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Einbeziehung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Rn. 232-250) |
9. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung zwischen dem Hersteller des Originalpräparats und einem Generikahersteller – Vereinbarung mit einer Nichtangriffsklausel und einem Vermarktungsverbot – An den Generikahersteller erfolgte umgekehrte Zahlung mit Anreizwirkung – Bezweckte Beschränkung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 255-287) |
10. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller – Vereinbarung mit einer Nichtangriffsklausel und einem Vermarktungsverbot – Zahlung an den Generikahersteller – Einstufung als umgekehrte Zahlung mit Anreizwirkung – Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1 AUEV) (vgl. Rn. 291-300) |
11. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Nebenabrede – Begriff – Für eine nicht wettbewerbswidrige Hauptmaßnahme objektiv notwendige Beschränkung – Hauptmaßnahme bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Unanwendbarkeit der Lehre von den Nebenabreden bei einer umgekehrten Zahlung mit Anreizwirkung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 310-320) |
12. |
Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, die auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder den verfügenden Teil tragen würde – Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 323-327) |
13. |
Kartelle – Verbot – Freistellung – Voraussetzungen – Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder Beitrag zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt – Spürbare objektive Vorteile, die geeignet sind, die mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen – Beweislast – Kumulativer Charakter der Voraussetzungen für die Freistellung (Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 338-358) |
14. |
Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Nichtanwendung der in den Leitlinien vorgesehenen Methode – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13 und 37) (vgl. Rn. 369-404) |
15. |
Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Bedeutung – Vorhersehbarkeit der Rechtswidrigkeit des geahndeten Verhaltens – Zwischen dem Hersteller des Originalpräparats und einem Generikahersteller geschlossener Vergleich zur gütlichen Beilegung von Patenrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung wettbewerbswidrig – Generikahersteller, der sich über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 1) (vgl. Rn. 428-454) |
16. |
Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Angeblich erzwungene Beteiligung – Umstand, der keinen Rechtfertigungsgrund für ein Unternehmen darstellt, das von der Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29) (vgl. Rn. 460) |
17. |
Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten – Fehlen (Art. 101 AEUV) (vgl. Rn. 461) |
18. |
Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung – Beurteilungskriterien (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29) (vgl. Rn. 475-484) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2014) 4955 endg. der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Niche Generics Ltd trägt die Kosten. |