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Document 62014TJ0589

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2016.
    François Musso gegen Europäisches Parlament.
    Regelung der Dienstbezüge der Abgeordneten des Parlaments – Ruhegehalt – Verpflichtung der französischen Abgeordneten, ihre Ruhegehaltsansprüche bei den nationalen Systemen geltend zu machen – Antikumulierungsregel – Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut – Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erlassener Beschluss – Belastungsanzeige – Beschluss über die Aussetzung der Zahlung des Ruhegehalts – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Angemessene Frist – Begründungspflicht.
    Verbundene Rechtssachen T-589/14 und T-772/14.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2016 – Musso/Parlament

    (Verbundene Rechtssachen T‑589/14 und T‑772/14)

    „Regelung der Dienstbezüge der Abgeordneten des Parlaments — Ruhegehalt — Verpflichtung der französischen Abgeordneten, ihre Ruhegehaltsansprüche bei den nationalen Systemen geltend zu machen — Antikumulierungsregel — Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut — Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erlassener Beschluss — Belastungsanzeige — Beschluss über die Aussetzung der Zahlung des Ruhegehalts — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Angemessene Frist — Begründungspflicht“

    1. 

    Gerichtliches Verfahren — Klageschrift — Anträge — Änderung im Laufe des Verfahrens — Voraussetzung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. e) (vgl. Rn. 30, 31)

    2. 

    Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Verteidigungsrechte — Anspruch auf rechtliches Gehör — Umfang — Pflicht, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, sich mündlich zu äußern — Fehlen (vgl. Rn. 59)

    3. 

    Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 71)

    4. 

    Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Beurteilungsfehler — Unterscheidung (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 78)

    5. 

    Gerichtliches Verfahren — Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens — Erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachter Klage- oder Verteidigungsgrund — Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1) (vgl. Rn. 80)

    6. 

    Haushalt der Europäischen Union — Haushaltsordnung — Einziehung von Forderungen gegenüber Dritten — Rückforderung in Form einer Belastungsanzeige — Anzeigefrist — Einhaltung einer angemessenen Frist — Beurteilungskriterien — Verstoß — Folgen (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 81; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 73a) (vgl. Rn. 90-92, 96, 103, 104, 128)

    7. 

    Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Wohlerworbene Rechte — Grenzen — Beschluss, mit dem die Ruhegehaltsansprüche eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments festgesetzt werden und er zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Ruhegehälter aufgefordert wird — Keine wohlerworbenen Rechte (Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments) (vgl. Rn. 117, 118)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 26. Juni 2014 über die Bestätigung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 17. Oktober 2011, mit dem der monatliche Betrag der Ruhegehaltsansprüche unter Berücksichtigung der von zwei französischen Pensionskassen ausgezahlten Beträge festgelegt und entschieden worden war, einen Betrag von 127065,19 Euro zurückzufordern, sowie Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 22. September 2014

    Tenor

    1. 

    Die Klagen werden abgewiesen.

    2. 

    Herr François Musso trägt seine eigenen Kosten und die des Europäischen Parlaments.

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