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Document 62014TJ0457

    Rouffaud / EAD

    URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

    15. Juli 2015

    Thierry Rouffaud

    gegen

    Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

    „Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten — Umdeutung des Vertrags — Grundsatz der Übereinstimmung von Klage und Beschwerde — Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts“

    Gegenstand:

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 9. April 2014, Rouffaud/EAD (F‑59/13, SlgÖD, EU:F:2014:49), wegen Aufhebung dieses Urteils

    Entscheidung:

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 9. April 2014, Rouffaud/EAD (F‑59/13, SlgÖD, EU:F:2014:49), wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Leitsätze

    Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grund – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    Nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage ist ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund nur zulässig, wenn er bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte. Dieser Grundsatz ist durch die Zielsetzung des Vorverfahrens gerechtfertigt, das eine gütliche Beilegung der zwischen den in Rede stehenden Beamten und sonstigen Bediensteten auf der einen und der Verwaltung auf der anderen Seite bestehenden Streitpunkte ermöglichen soll. Die beim Unionsrichter eingereichten Anträge dürfen folglich nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde geltend gemachten Rügen, wobei diese jedoch vor dem Unionsrichter durch Klagegründe und Argumente weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

    Beschwerden dürfen daher nicht eng ausgelegt werden, sondern müssen vielmehr aufgeschlossen geprüft werden. Insoweit geht der Inhalt der Handlung der Form vor. Folglich ist es im Rahmen der Prüfung des Umfangs der in der Beschwerde enthaltenen Rügen nicht ausreichend, sich dabei ausschließlich an den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde formal gestellten Antrag zu halten.

    Außerdem muss die Verwaltung, damit das mit dem Vorverfahren nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts verfolgte Ziel erreicht werden kann, von den Rügen, die die Betroffenen gegenüber der angefochtenen Entscheidung erheben, hinreichend genau Kenntnis nehmen können. Der Verwaltung muss es daher möglich sein, mit hinreichender Genauigkeit Kenntnis von den Beschwerdepunkten oder Anliegen des Betroffenen zu nehmen, um eine gütliche Einigung versuchen zu können.

    (vgl. Rn. 24, 28 und 32)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil vom 29. Juni 2000, Politi/ETF, C‑154/99 P, Slg, EU:C:2000:354, Rn. 17

    Gericht: Urteile vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, SlgÖD, EU:T:2013:557, Rn. 71 bis 73 und 76 bis 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 1998, Brems/Rat, T‑219/97, SlgÖD, EU:T:1998:165, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung

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