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Document 62014TJ0188

Grundig Multimedia / HABM (GentleCare)

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2015 – Grundig Multimedia/HABM (GentleCare)

(Rechtssache T‑188/14)

„Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GentleCare — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Gleichbehandlung“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können — Wortmarke GentleCare (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 22)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Entscheidungen des Amtes — Grundsatz der Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes — Gebot rechtmäßigen Handelns — Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall (vgl. Rn. 41‑43)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 24. Januar 2014 (Sache R 739/2013‑5), mit der die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens GentleCare als Gemeinschaftsmarke bestätigt wurde

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Grundig Multimedia AG trägt die Kosten.

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