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Document 62014TJ0158

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2017.
    JingAo Solar Co. Ltd u. a. gegen Rat der Europäischen Union.
    Subventionen – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Ausgleichszoll – Verpflichtungen – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Umfang der Untersuchung – Stichprobenverfahren – Definition der betroffenen Ware.
    Verbundene Rechtssachen T-158/14, T-161/14 und T-163/14.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2017 –
    JingAo Solar u. a./Rat

    (Verbundene Rechtssachen T‑158/14, T‑161/14 und T‑163/14)

    „Subventionen – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Ausgleichszoll – Verpflichtungen – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Umfang der Untersuchung – Stichprobenverfahren – Definition der betroffenen Ware“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Verordnung zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls – Klage eines Unternehmens, dessen Verpflichtung angenommen wurden – Zulässigkeit

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 597/2009 des Rates, Art. 13 Abs. 1 und 6 und Art. 15 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 38-41, 43)

    2. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Interesse an der Geltendmachung eines Klagegrundes – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klagegrund, der dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann – Fehlen – Unzulässigkeit

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    (vgl. Rn. 61-71)

    3. 

    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Subventionspraktiken von Drittstaaten – Durchführung der Untersuchung – Definition der betroffenen Ware – Faktoren, die berücksichtigt werden können – Anwendung der von den Organen herangezogenen Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Offensichtlicher Ermessensfehler – Fehlen

    (Verordnung Nr. 597/2009 des Rates, Art. 2 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 84-114)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66), soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die JingAo Solar Co. Ltd und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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