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Document 62014CO0502

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Juni 2016.
    Buzzi Unicem SpA u. a. gegen Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE u. a.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Richtlinie 2003/87/EG – Art. 10a Abs. 5 – Methode der Zuteilung von Zertifikaten – Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor – Beschluss 2011/278/EU – Art. 15 Abs. 3 – Beschluss 2013/448/EU – Art. 4 – Anhang II – Gültigkeit.
    Rechtssache C-502/14.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. Juni 2016 –

    Buzzi Unicem u. a.

    (Rechtssache C‑502/14) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a Abs. 5 — Methode der Zuteilung von Zertifikaten — Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten — Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor — Beschluss 2011/278/EU — Art. 15 Abs. 3 — Beschluss 2013/448/EU — Art. 4 — Anhang II — Gültigkeit“

    1. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Fragen, die mit Fragen übereinstimmen, über die in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist — Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99) (vgl. Rn. 11‑13)

    2. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts — Umformulierung der Fragen (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 15)

    3. 

    Umwelt — Luftverschmutzung — Richtlinie 2003/87 — System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase — Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten — Zuteilungsmethode — Berechnung auf der Grundlage der jährlichen Höchstmenge an solchen zuzuteilenden Zertifikaten — Berücksichtigung von Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung dieser Höchstmenge — Unzulässigkeit (Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10a Abs. 3 und 5; Beschluss 2011/278 der Kommission, Art. 15 Abs. 3) (vgl. Rn. 16‑23, Tenor 1)

    4. 

    Umwelt — Luftverschmutzung — Richtlinie 2003/87 — System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase — Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten — Zuteilungsmethode — Berechnung auf der Grundlage der jährlichen Höchstmenge an solchen zuzuteilenden Zertifikaten — Berücksichtigung von Emissionen von Anlagen, die vor dem Jahr 2013 dem System für den Handel mit Zertifikaten unterlagen, bei der Festlegung dieser Höchstmenge — Unzulässigkeit (Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10a Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Anhang I; Beschluss 2013/448 der Kommission, Art. 4 und Anhang II) (vgl. Rn. 25, 26, Tenor 2)

    5. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Gültigkeitsprüfung — Feststellung der Ungültigkeit von Bestimmungen eines Beschlusses der Kommission über den von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Korrekturfaktor bei der Bestimmung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Treibhausgasemissionszertifikate — Wirkungen — Zeitliche Begrenzung (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 267 AEUV; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss 2013/448 der Kommission, Art. 4 und Anhang II) (vgl. Rn. 27, Tenor 3)

    Tenor

    1. 

    Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU‑weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte, soweit diese Bestimmung die Berücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ausschließt.

    2. 

    Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig.

    3. 

    Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.


    ( 1 ) ABl. C 26 vom 26.1.2015.

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