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Document 62014CO0366

    Herrenknecht

    Rechtssache C‑366/14

    Herrenknecht AG

    gegen

    Hév-Sugár kft

    (Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Offensichtliche Unzulässigkeit — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt“

    Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. November 2014

    Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang gestellte Fragen — Keine Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem Gegenstand des Rechtsstreits und einer im streitigen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel — Offensichtliche Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94; Empfehlungen bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, Nr. 22)

    Ein Vorabentscheidungsersuchen muss ausführlich genug sein und alle relevanten Informationen enthalten, damit der Gerichtshof und die zur Einreichung von Erklärungen Berechtigten den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits richtig erfassen können. Diese Kriterien sind nicht erfüllt, wenn das nationale Gericht nicht den Sachverhalt darlegt, auf dem die Vorlagefragen beruhen, und keine Ausführungen zum Bestehen einer möglichen Verbindung zwischen dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens und einer Gerichtsstandsklausel macht. Der Gerichtshof ist nicht in der Lage, auf die Vorlagefragen eine sachdienliche Antwort zu geben, und das Vorabentscheidungsersuchen ist als offensichtlich unzulässig anzusehen.

    (vgl. Rn. 16, 19, 22, 23)

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