EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CO0296

Griechenland / Kommission

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2015 –

Griechenland/Kommission

(Rechtssache C‑296/14 P) 1  ( 1 )

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Zinslose, staatlich verbürgte Kredite der griechischen Behörden für Wirtschaftsteilnehmer des Getreidesektors — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Offensichtlich unzulässige und offensichtlich unbegründete Klage“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt — Jederzeit mögliche Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch mit Gründen versehenen Beschluss (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181) (vgl. Rn. 22)

2. 

Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 32)

3. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Beurteilung anhand des Kriteriums der normalen Marktbedingungen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 34)

4. 

Rechtsmittel — Gründe — Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente — Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 42, 43)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


( 1 )   ABl. C 253 vom 4.8.2014.

Top