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Document 62014CO0204
Szabó
Szabó
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. September 2014 – Szabó
(Rechtssache C‑204/14) 1 ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Handelsgesellschaft, die Steuerschulden angehäuft hat — Leitender Repräsentant dieser Gesellschaft, der nicht als leitender Repräsentant für eine andere Gesellschaft eingestellt werden kann — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Fehlende Anwendbarkeit der Vorschriften des Unionsrechts, deren Auslegung beantragt wird — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs — Fragen hypothetischer Natur — Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. |
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ersuchen um Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, die im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich unanwendbar sind — Rechtsstreit, der einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betrifft — Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 26 AEUV, 35 AEUV, 56 AEUV und 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. a) (vgl. Rn. 16-19, 23, 24) |
2. |
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Allgemeine oder hypothetische Fragen — Überprüfung der eigenen Zuständigkeit durch den Gerichtshof — Hypothetische Vorlagefrage — Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 26, 27) |
Tenor
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der dritten vom Tatabányai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig. |
2. |
Die übrigen Fragen des vorlegenden Gerichts sind offensichtlich unzulässig. |