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Document 62014CO0204

Szabó

Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. September 2014 – Szabó

(Rechtssache C‑204/14) 1 ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Handelsgesellschaft, die Steuerschulden angehäuft hat — Leitender Repräsentant dieser Gesellschaft, der nicht als leitender Repräsentant für eine andere Gesellschaft eingestellt werden kann — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Fehlende Anwendbarkeit der Vorschriften des Unionsrechts, deren Auslegung beantragt wird — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs — Fragen hypothetischer Natur — Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ersuchen um Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, die im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich unanwendbar sind — Rechtsstreit, der einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betrifft — Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 26 AEUV, 35 AEUV, 56 AEUV und 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. a) (vgl. Rn. 16-19, 23, 24)

2. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Allgemeine oder hypothetische Fragen — Überprüfung der eigenen Zuständigkeit durch den Gerichtshof — Hypothetische Vorlagefrage — Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 26, 27)

Tenor

1. 

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der dritten vom Tatabányai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

2. 

Die übrigen Fragen des vorlegenden Gerichts sind offensichtlich unzulässig.


( 1 ) ABl. C 245 vom 28.7.2014.

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