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Document 62014CO0086

    León Medialdea

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2014 –

    León Medialdea

    (Rechtssache C‑86/14) 1 ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Paragraf 3 Nr. 1 — Begriff ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ — Paragraf 5 Nr. 1 — Maßnahmen zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse — Sanktionen — Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten, nicht dauerhaften Vertrag — Abfindungsanspruch“

    1. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ersuchen, das die auslegungsbedürftigen unionsrechtlichen Bestimmungen nicht genau bestimmt — Möglichkeit für den Gerichtshof, die genannten Rechtsvorschriften zu ermitteln (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 31, 32)

    2. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen (vgl. Rn. 33‑35)

    3. 

    Sozialpolitik — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70 — Geltungsbereich — Arbeitnehmer, der durch befristete Arbeitsverträge an seinen Arbeitgeber gebunden worden ist — Einbeziehung — Umwandlung in ein unbefristetes, nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis — Keine Auswirkung (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragrafen 2 und 3 Nr. 1) (vgl. Rn. 39‑42)

    4. 

    Sozialpolitik — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70 — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge — Nationale Maßnahme, die in der einfachen Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Sektor in ein unbefristetes, nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis besteht — Innerstaatliche Rechtsordnung, die im betroffenen Sektor keine andere wirksame Maßnahme vorsieht, um einen solchen missbräuchlichen Einsatz zu verhindern und zu ahnden — Unzulässigkeit (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5 Nr. 1) (vgl. Rn. 46‑51)

    5. 

    Sozialpolitik — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70 — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge — Abfindungsanspruch — Entschädigung muss eine hinreichend wirksame Sanktion sein — Verpflichtung des nationalen Gerichts, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5 Nr. 1) (vgl. Rn. 56‑58, Tenor 1‑3)

    Tenor

    1. 

    Die Paragrafen 2 und 3 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass diese Rahmenvereinbarung für einen Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens gilt, soweit dieser Arbeitnehmer durch befristete Arbeitsverträge im Sinne dieser Paragrafen an seinen Arbeitgeber gebunden worden ist.

    2. 

    Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die keine wirksamen Maßnahmen vorsieht, um Missbräuche im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung, die sich aus aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Sektor ergeben, zu ahnden, soweit es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine wirksame Maßnahme gibt, um derartige Missbräuche zu ahnden.

    3. 

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträge und/oder Praktiken zu beurteilen, wie ein Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu entschädigen ist, damit diese Entschädigung eine hinreichend wirksame Maßnahme zur Ahndung von Missbräuchen im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darstellt.

    4. 

    Außerdem muss das vorlegende Gericht die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen.


    ( 1 ) ABl. C 142 vom 12.5.2014.

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    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2014 –

    León Medialdea

    (Rechtssache C‑86/14) 1 ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Paragraf 3 Nr. 1 — Begriff ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ — Paragraf 5 Nr. 1 — Maßnahmen zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse — Sanktionen — Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten, nicht dauerhaften Vertrag — Abfindungsanspruch“

    1. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ersuchen, das die auslegungsbedürftigen unionsrechtlichen Bestimmungen nicht genau bestimmt — Möglichkeit für den Gerichtshof, die genannten Rechtsvorschriften zu ermitteln (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 31, 32)

    2. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen (vgl. Rn. 33‑35)

    3. 

    Sozialpolitik — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70 — Geltungsbereich — Arbeitnehmer, der durch befristete Arbeitsverträge an seinen Arbeitgeber gebunden worden ist — Einbeziehung — Umwandlung in ein unbefristetes, nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis — Keine Auswirkung (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragrafen 2 und 3 Nr. 1) (vgl. Rn. 39‑42)

    4. 

    Sozialpolitik — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70 — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge — Nationale Maßnahme, die in der einfachen Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Sektor in ein unbefristetes, nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis besteht — Innerstaatliche Rechtsordnung, die im betroffenen Sektor keine andere wirksame Maßnahme vorsieht, um einen solchen missbräuchlichen Einsatz zu verhindern und zu ahnden — Unzulässigkeit (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5 Nr. 1) (vgl. Rn. 46‑51)

    5. 

    Sozialpolitik — EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70 — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge — Abfindungsanspruch — Entschädigung muss eine hinreichend wirksame Sanktion sein — Verpflichtung des nationalen Gerichts, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5 Nr. 1) (vgl. Rn. 56‑58, Tenor 1‑3)

    Tenor

    1. 

    Die Paragrafen 2 und 3 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass diese Rahmenvereinbarung für einen Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens gilt, soweit dieser Arbeitnehmer durch befristete Arbeitsverträge im Sinne dieser Paragrafen an seinen Arbeitgeber gebunden worden ist.

    2. 

    Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die keine wirksamen Maßnahmen vorsieht, um Missbräuche im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung, die sich aus aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Sektor ergeben, zu ahnden, soweit es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine wirksame Maßnahme gibt, um derartige Missbräuche zu ahnden.

    3. 

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträge und/oder Praktiken zu beurteilen, wie ein Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu entschädigen ist, damit diese Entschädigung eine hinreichend wirksame Maßnahme zur Ahndung von Missbräuchen im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darstellt.

    4. 

    Außerdem muss das vorlegende Gericht die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen.


    ( 1 )   ABl. C 142 vom 12.5.2014.

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