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Document 62014CO0064

von Storch u.a. / EZB

Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 –

von Storch u. a./EZB

(Rechtssache C‑64/14 P) ( 1 )

„Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Unmittelbar betroffene Person — Beschlüsse der Europäischen Zentralbank — Leitlinie 2012/641/EU der Europäischen Zentralbank — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs“

1. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Unmittelbare Betroffenheit — Kriterien — Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen der Erlass von Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems sowie der Notenbankfähigkeit und Verfügbarkeit von Sicherheiten gebilligt wird — Beschlüsse, die den Erlass späterer Durchführungsmaßnahmen erfordern — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Leitlinie 2012/641 der Europäischen Zentralbank) (vgl. Rn. 39‑41)

2. 

Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Handlungen mit allgemeiner Geltung — Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen — Verpflichtung der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass eine Anfechtung von Rechtsakten der Union ermöglicht wird (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Rn. 50‑52)

3. 

Grundrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Grenzen — Beachtung der Voraussetzungen der Zulässigkeit von Klagen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen, Art. 47 und 52 Abs. 7) (vgl. Rn. 55, 56)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Herr Sven A. von Storch und die 5216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen die Kosten.


( 1 ) ABl. C 151 vom 19.5.2014.

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Schlüsselwörter
Tenor

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen der Erlass von Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems sowie der Notenbankfähigkeit und Verfügbarkeit von Sicherheiten gebilligt wird – Beschlüsse, die den Erlass späterer Durchführungsmaßnahmen erfordern – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Leitlinie 2012/641 der Europäischen Zentralbank) (vgl. Rn. 39‑41)

2. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Verpflichtung der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass eine Anfechtung von Rechtsakten der Union ermöglicht wird (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Rn. 50‑52)

3. Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Grenzen – Beachtung der Voraussetzungen der Zulässigkeit von Klagen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen, Art. 47 und 52 Abs. 7) (vgl. Rn. 55, 56)

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Sven A. von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen die Kosten.

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