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Document 62014CO0064
von Storch u.a. / EZB
von Storch u.a. / EZB
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 –
von Storch u. a./EZB
(Rechtssache C‑64/14 P) ( 1 )
„Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Unmittelbar betroffene Person — Beschlüsse der Europäischen Zentralbank — Leitlinie 2012/641/EU der Europäischen Zentralbank — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs“
1. |
Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Unmittelbare Betroffenheit — Kriterien — Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen der Erlass von Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems sowie der Notenbankfähigkeit und Verfügbarkeit von Sicherheiten gebilligt wird — Beschlüsse, die den Erlass späterer Durchführungsmaßnahmen erfordern — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Leitlinie 2012/641 der Europäischen Zentralbank) (vgl. Rn. 39‑41) |
2. |
Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Handlungen mit allgemeiner Geltung — Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen — Verpflichtung der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass eine Anfechtung von Rechtsakten der Union ermöglicht wird (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Rn. 50‑52) |
3. |
Grundrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Grenzen — Beachtung der Voraussetzungen der Zulässigkeit von Klagen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen, Art. 47 und 52 Abs. 7) (vgl. Rn. 55, 56) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Sven A. von Storch und die 5216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen die Kosten. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen der Erlass von Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems sowie der Notenbankfähigkeit und Verfügbarkeit von Sicherheiten gebilligt wird – Beschlüsse, die den Erlass späterer Durchführungsmaßnahmen erfordern – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Leitlinie 2012/641 der Europäischen Zentralbank) (vgl. Rn. 39‑41)
2. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Verpflichtung der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass eine Anfechtung von Rechtsakten der Union ermöglicht wird (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Rn. 50‑52)
3. Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Grenzen – Beachtung der Voraussetzungen der Zulässigkeit von Klagen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen, Art. 47 und 52 Abs. 7) (vgl. Rn. 55, 56)
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Sven A. von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen die Kosten.