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Document 62014CJ0601

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Oktober 2016.
    Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/80/EG – Art. 12 Abs. 2 – Einzelstaatliche Entschädigungsregelungen, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten gewährleisten – Einzelstaatliche Regelung, die nicht alle im Inland vorsätzlich begangenen Gewalttaten erfasst.
    Rechtssache C-601/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑601/14

    Europäische Kommission

    gegen

    Italienische Republik

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/80/EG — Art. 12 Abs. 2 — Einzelstaatliche Entschädigungsregelungen, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten gewährleisten — Einzelstaatliche Regelung, die nicht alle im Inland vorsätzlich begangenen Gewalttaten erfasst“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Oktober 2016

    1. Vertragsverletzungsklage – Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Richtlinie – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Richtlinie – Unzulässigkeit – Grenzen – Inexistenter Rechtsakt

      (Art. 258 AEUV, 259 AEUV, 263 AEUV und 265 AEUV)

    2. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2004/80 – Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opferentschädigungsregelungen zu erlassen – Einzelstaatliche Regelung, die nicht alle als solche Gewalttaten eingestufte Straftaten erfasst – Vertragsverletzung

      (Richtlinie 2004/80 des Rates, Art. 12 Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33, 34)

    2.  Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, dass er nicht alle Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass in grenzüberschreitenden Fällen eine Regelung für die Entschädigung der Opfer aller in seinem Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten besteht.

      Diese Vorschrift soll nämlich dem Unionsbürger einen Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung für die ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem er sich in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit aufhält, zugefügte Schädigung gewährleisten, indem sie die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet, sich eine alle im Inland vorsätzlich begangenen Gewalttaten erfassende Opferentschädigungsregelung zu geben.

      Was die Qualifizierung einer Straftat als eine vorsätzliche Gewalttat betrifft, verfügen die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich über die Zuständigkeit, die Bedeutung dieses Begriffs in ihrem innerstaatlichen Recht zu klären; diese Zuständigkeit ermächtigt sie jedoch nicht dazu, den Anwendungsbereich der Opferentschädigungsregelung auf nur bestimmte vorsätzliche Gewalttaten zu beschränken, da Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 sonst seine praktische Wirksamkeit genommen würde.

      Auch wenn ferner das durch die Richtlinie 2004/80 eingeführte System der Zusammenarbeit nur den Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen betrifft, schließt es jedoch nicht aus, dass Art. 12 Abs. 2, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel in solchen Fällen zu erreichen, die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet, eine nationale Regelung zu erlassen, die eine Entschädigung der Opfer aller vorsätzlichen Gewalttaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gewährleistet.

      (vgl. Rn. 45, 46, 49, 52, Tenor 1)

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