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Document 62014CJ0582

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2016.
    Patrick Breyer gegen Bundesrepublik Deutschland.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2 Buchst. a – Art. 7 Buchst. f – Begriff ‚personenbezogene Daten‘ – Internetprotokoll-Adressen – Speicherung durch einen Anbieter von Online-Mediendiensten – Nationale Regelung, die eine Berücksichtigung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht zulässt.
    Rechtssache C-582/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C-582/14

    Patrick Breyer

    gegen

    Bundesrepublik Deutschland

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Art. 2 Buchst. a — Art. 7 Buchst. f — Begriff ‚personenbezogene Daten‘ — Internetprotokoll-Adressen — Speicherung durch einen Anbieter von Online-Mediendiensten — Nationale Regelung, die eine Berücksichtigung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht zulässt“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2016

    1. Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46 – Geltungsbereich – Personenbezogene Daten – Begriff – Dynamische Internetprotokoll-Adresse, die ein Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite speichert – Einbeziehung – Voraussetzung – Existenz rechtlicher Mittel, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen

      (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. a)

    2. Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46 – Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Empfänger der Daten wahrgenommen wird – Nationale Regelung, die eine Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Anbieters von Online-Mediendiensten, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, nicht zulässt – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Buchst. f)

    1.  Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine dynamische Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.

      Dass über die zur Identifizierung des Nutzers einer Website erforderlichen Zusatzinformationen nicht der Anbieter von Online-Mediendiensten verfügt, sondern der Internetzugangsanbieter dieses Nutzers, vermag nämlich nicht auszuschließen, dass die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten gespeicherten dynamischen IP-Adressen für ihn personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 darstellen.

      (vgl. Rn. 44, 49, Tenor 1)

    2.  Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

      Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 hindert einen Mitgliedstaat nämlich daran, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt.

      (vgl. Rn. 62, 64, Tenor 2)

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