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Document 62014CJ0577

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017.
Brandconcern BV gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Scooters India Ltd.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 51 Abs. 2 – Wortmarke LAMBRETTA – Ernsthafte Benutzung der Marke – Antrag auf Erklärung des Verfalls – Erklärung des teilweisen Verfalls – Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des EUIPO – Zeitliche Beschränkung eines Urteils des Gerichtshofs.
Rechtssache C-577/14 P.

Court reports – general

Rechtssache C‑577/14 P

Brandconcern BV

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
und
Scooters India Ltd

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 51 Abs. 2 – Wortmarke LAMBRETTA – Ernsthafte Benutzung der Marke – Antrag auf Erklärung des Verfalls – Erklärung des teilweisen Verfalls – Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des EUIPO – Zeitliche Beschränkung eines Urteils des Gerichtshofs“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017

  1. Rechtsangleichung–Marken–Richtlinie 2008/95–Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen–Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation–Umfang des daraus resultierenden Schutzes–Pflicht des Anmelders, die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich seine Anmeldung bezieht, eindeutig anzugeben–Durch Urteil des Gerichtshofs festgelegte Pflicht–Wirkungen–Zeitliche Begrenzung

    (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  2. Rechtsmittel–Gründe–Fehlende konkrete Beanstandung eines Punktes der Argumentation des Gerichts–Fehlende Bezeichnung der beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils

    (Art. 256 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)

  1.  Der Gerichtshof hat in Rn. 61 des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), festgestellt, dass, um den sich aus der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ergebenden Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit zu genügen, der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen muss, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

    Als Erstes jedoch betrifft Rn. 61 dieses Urteils nicht die Inhaber einer schon eingetragenen Marke, sondern nur die Anmelder einer Marke.

    Als Zweites beschränkt sich der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, darauf, klarzustellen, welchen Anforderungen neue Anmelder nationaler Marken unterliegen, die zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird, die Oberbegriffe einer Klassenüberschrift verwenden. Solche Anforderungen ermöglichen es, zu vermeiden, dass der Umfang des durch die Marke gewährten Schutzes nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wenn ein Anmelder alle Begriffe einer Klassenüberschrift benutzt.

    Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gerichtshof durch das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, die in der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juni 2003 über die Verwendung von Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und -eintragungen, nach der die Verwendung aller in der Klassenüberschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen darstellt, die dieser Klasse angehören, dargelegte Herangehensweise in Frage stellen wollte. Daher ist die in Rn. 61 dieses Urteils enthaltene Regel nicht auf die Eintragung einer Marke anwendbar, die vor diesem Urteil erfolgte.

    (vgl. Rn. 28-31)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 37)

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