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Document 62014CJ0520

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2016.
Gemeente Borsele gegen Staatssecretaris van Financiën und Staatssecretaris van Financiën gegen Gemeente Borsele.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 – Steuerpflichtige – Wirtschaftliche Betätigung – Begriff – Schülertransport.
Rechtssache C-520/14.

Court reports – general

Rechtssache C‑520/14

Gemeente Borsele

gegen

Staatssecretaris van Financiën

und

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Gemeente Borsele

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 — Steuerpflichtige — Wirtschaftliche Betätigung — Begriff — Schülertransport“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2016

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 – Schülertransport, der von einer Gebietskörperschaft durchgeführt wird – Unterschied zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die Schülertransportdienstleistungen erhaltenen Beträgen, der eher auf eine Gebühr als auf ein Entgelt hindeutet – Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert – Ausschluss

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und 9 Abs. 1)

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Gebietskörperschaft, die eine Schülertransportdienstleistung erbringt, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit keine Steuerpflichtige ist, wenn die Gemeinde über die Beiträge, die sie erhält, nur einen kleinen Teil der anfallenden Kosten deckt. Die in Rede stehenden Beiträge werden nämlich nicht von jedem Nutzer geschuldet und nur von einem Drittel von ihnen gezahlt, so dass ihr Betrag nur 3 % der gesamten Transportkosten deckt. Der verbleibende Teil wird mit öffentlichen Mitteln finanziert. Ein solcher Unterschied zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen deutet darauf hin, dass der Beitrag der Eltern eher einer Gebühr als einem Entgelt gleichzusetzen ist.

Aus einer solchen Asymmetrie folgt, dass es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistungen fehlt. Damit weist der Zusammenhang zwischen der von der Gemeinde erbrachten Transportdienstleistung und dem von den Eltern zu entrichtenden Gegenwert nicht die erforderliche Unmittelbarkeit auf, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für diese Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ansehen zu können.

(vgl. Rn. 33, 34, 36 und Tenor)

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