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Document 62014CJ0493

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016.
    Dilly’s Wellnesshotel GmbH gegen Finanzamt Linz.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen – Verordnung (EG) Nr. 800/2008 – Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können – Zwingender Charakter der Freistellungsvoraussetzungen – Art. 3 Abs. 1 – Ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung in der Beihilferegelung.
    Rechtssache C-493/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑493/14

    Dilly’s Wellnesshotel GmbH

    gegen

    Finanzamt Linz

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen — Verordnung (EG) Nr. 800/2008 — Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können — Zwingender Charakter der Freistellungsvoraussetzungen — Art. 3 Abs. 1 — Ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung in der Beihilferegelung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016

    1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur vorläufigen Aussetzung der Gewährung der der Beihilfe – Bedeutung

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV)

    2. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Auf dem Verordnungsweg definierte Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Verordnung Nr. 800/2008 – Voraussetzungen für die Befreiung von der Anmeldepflicht – Erfordernis eines ausdrücklichen Verweises auf die Verordnung in der Beihilferegelung – Zwingender Charakter

      (Art. 108 Abs. 3 AEUV; Verordnung Nr. 800/2008 der Kommission, siebter Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 und 25 Abs. 1)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31)

    2.  Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG‑Vertrag ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

      Unabhängig von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine neue Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll, die den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegt und einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt, kann sich ein Mitgliedstaat nämlich, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllt, auf die Möglichkeit einer Freistellung von seiner Anmeldepflicht berufen. Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen. Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 800/2008 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind. Insoweit stellt die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 genannte Voraussetzung, dass eine Beihilferegelung einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten muss, um von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt zu werden, keine bloße Formalität dar, sondern ihr kommt vielmehr ein zwingender Charakter zu, so dass ihre Missachtung der Gewährung einer Freistellung von dieser Pflicht nach dieser Verordnung entgegensteht.

      (vgl. Rn. 36, 37, 51, 52 und Tenor)

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