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Document 62014CJ0490

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2015.
Freistaat Bayern gegen Verlag Esterbauer GmbH.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9/EG – Art. 1 Abs. 2 – Geltungsbereich – Datenbanken – Topografische Landkarten – Unabhängigkeit der Elemente, aus denen eine Datenbank besteht – Möglichkeit, diese Elemente voneinander zu trennen, ohne den Wert ihres informativen Inhalts zu beeinträchtigen – Berücksichtigung der Zweckbestimmung einer topografischen Landkarte für den Nutzer.
Rechtssache C-490/14.

Court reports – general

Rechtssache C‑490/14

Freistaat Bayern

gegen

Verlag Esterbauer GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9/EG — Art. 1 Abs. 2 — Geltungsbereich — Datenbanken — Topografische Landkarten — Unabhängigkeit der Elemente, aus denen eine Datenbank besteht — Möglichkeit, diese Elemente voneinander zu trennen, ohne den Wert ihres informativen Inhalts zu beeinträchtigen — Berücksichtigung der Zweckbestimmung einer topografischen Landkarte für den Nutzer“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2015

  1. Rechtsangleichung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9 — Begriff der Datenbank — Weite Auslegung

    (Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2)

  2. Rechtsangleichung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9 — Begriff der Datenbank — Aus einer topografischen Landkarte herausgelöste geografische Daten — Einbeziehung

    (Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 12-14, 16)

  2.  Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.

    Die Qualifizierung als „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 hängt davon ab, ob es sich um eine Sammlung von „unabhängigen Elementen“ handelt, d. h. von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird. Der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung wird nicht beeinträchtigt, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbständigen Informationswert besitzt. Inswoweit schließt eine Verringerung des Informationswerts eines Elements im Zusammenhang mit dessen Herauslösung aus der Sammlung, zu der es gehört, nicht zwangsläufig aus, dass dieses Element unter den Begriff „unabhängige Elemente“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 fallen kann, sofern es einen selbständigen Informationswert behält. Der selbständige Informationswert eines aus einer Sammlung herausgelösten Elements ist im Hinblick auf den Informationswert nicht für den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung, sondern für jeden Dritten zu beurteilen, der sich für das herausgelöste Element interessiert.

    Somit stellen Daten einer Sammlung, die wirtschaftlich selbständig verwertet werden, „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmens nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern.

    (vgl. Rn. 17, 22, 24, 27-29 und Tenor)

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