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Document 62014CJ0482

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2017.
    Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft – Richtlinie 91/440/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Deutsche-Bahn-Konzern – Gewinnabführungsvereinbarungen – Verbot, dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zugewiesene öffentliche Gelder auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zu übertragen – Buchhaltungspflichten – Richtlinie 91/440/EWG – Art. 9 Abs. 4 – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Art. 6 Abs. 1 – Nr. 5 des Anhangs – Buchhaltungspflichten – Nach Verträgen getrennte Ausweisung der öffentlichen Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen.
    Rechtssache C-482/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C-482/14

    Europäische Kommission

    gegen

    Bundesrepublik Deutschland

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft – Richtlinie 91/440/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Deutsche-Bahn-Konzern – Gewinnabführungsvereinbarungen – Verbot, dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zugewiesene öffentliche Gelder auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zu übertragen – Buchhaltungspflichten – Richtlinie 91/440/EWG – Art. 9 Abs. 4 – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Art. 6 Abs. 1 – Nr. 5 des Anhangs – Buchhaltungspflichten – Nach Verträgen getrennte Ausweisung der öffentlichen Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2017

    1. Vertragsverletzungsklage–Klageschrift–Darlegung der Rügen und Klagegründe–Formerfordernisse–Zusammenhängende und detaillierte Darlegung–Zulässigkeit

      (Art. 258 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Buchst. c)

    2. Vertragsverletzungsklage–Streitgegenstand–Bestimmung während des Vorverfahrens–Anpassung aufgrund einer Änderung des Unionsrechts–Ursprüngliche Rügen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 2012/34, mit der die Richtlinien 91/440 und 2001/14 aufgehoben wurden–Rückwirkende Berichtigung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Aufhebung der Richtlinien 91/440 und 2001/14–Nach Erhebung der Klage erfolgte Berichtigung–Anpassung der Rügen in der Erwiderung–Zulässigkeit

      (Art. 258 AEUV; Richtlinien 2001/14 und 2012/34 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 91/440 des Rates)

    3. Verkehr–Gemeinsame Politik–Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft–Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen–Buchhaltungspflichten der Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringen und Eisenbahninfrastruktur betreiben–Buchhalterische Behandlung öffentlicher Gelder, die deren buchhalterische Kontrolle ermöglicht–Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses

      (Richtlinie 91/440 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    4. Verkehr–Gemeinsame Politik–Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft–Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen–Verbot der Übertragung öffentlicher Gelder zwischen diesen beiden Tätigkeiten

      (Richtlinie 91/440 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    5. Verkehr–Eisenbahnverkehr–Richtlinie 2001/14–Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten–Erhebung von Wegeentgelten–Verwendung der Wegeentgelte

      (Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1)

    6. Verkehr–Gemeinsame Politik–Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft–Schienenpersonenverkehrsunternehmen, das sowohl Dienstleistungen aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen als auch andere Dienstleistungen erbringt–Pflicht zur buchhalterischen Trennung der verschiedenen Geschäftsbereiche–Umfang

      (Richtlinie 91/440/EWG des Rates, Art. 6 und 9 Abs. 4; Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Anhang Nr. 5 erster und letzter Gedankenstrich)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 39-44)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 47-51)

    3.  Um eine Trennung zwischen dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und dem Eisenbahnverkehr sicherzustellen, so dass u. a. die der einen dieser beiden Tätigkeiten zugeführten öffentlichen Gelder nicht von der einen auf die andere übertragen werden können, verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/440 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft die Erstellung getrennter Gewinn-und-Verlust-Rechnungen und getrennter Bilanzen sowie die Veröffentlichung der Rechnungen für die fraglichen Tätigkeiten. Was speziell öffentliche Gelder betrifft, wollte der Unionsgesetzgeber den Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen und Eisenbahninfrastruktur betreiben, nicht nur vorschreiben, diese Gelder in die Rechnungen aufzunehmen, um ihre buchhalterische Kontrolle zu ermöglichen, sondern auch, diese Rechnungen zu veröffentlichen, um u. a. die Publizität der Informationen bezüglich dieser Gelder sicherzustellen, damit objektiv geprüft werden kann, dass keine Quersubventionierungen zwischen den Tätigkeiten des Betriebs von Eisenbahninfrastruktur und denen des Eisenbahnverkehrs erfolgen. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/440 verfolgt nicht nur ein Ziel genauer buchhalterischer Behandlung, die insbesondere erlaubt, die von den Eisenbahnunternehmen vereinnahmten öffentlichen Gelder zu identifizieren, sondern auch das Ziel externer Transparenz der Verwendung dieser Gelder.

      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/440 kann daher nicht so ausgelegt werden, dass er die Pflichten der Eisenbahnunternehmen nur auf die Aufnahme der öffentlichen Gelder, die sie erhalten, in ihre Buchhaltung beschränkt, und zwar selbst dann, wenn eine solche Aufnahme geeignet wäre, das Verbot der Übertragung dieser Gelder in der internen Buchhaltung dieser Unternehmen zu kontrollieren.

      (vgl. Rn. 61-65, 68)

    4.  Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/440 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sind Übertragungen öffentlicher Gelder, die für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur gewährt werden, zugunsten der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und umgekehrt verboten.

      Ein Verstoß gegen dieses Verbot setzt also zum einen voraus, dass es sich um eine Übertragung öffentlicher Gelder handelt, und zum anderen, dass diese Übertragung einer anderen als der Tätigkeit zugutegekommen ist, für die die Gelder gewährt wurden.

      (vgl. Rn. 81, 82)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 100-103)

    6.  Im Bereich der Buchung der Zuwendungen an die Erbringer von Schienenpersonenverkehrsdiensten, die Leistungen, für die Ausgleichsleistungen wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gezahlt werden, und zugleich andere Leistungen erbringen, verlangen weder Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/440 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft noch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung von diesen Betreibern, in ihrem Jahresabschluss die Zuwendungen, die sie für ihre gemeinwirtschaftliche Tätigkeit erhalten, individuell, nach Verträgen getrennt auszuweisen. Vielmehr erlegen diese beiden Bestimmungen solchen Betreibern eine Pflicht zur buchhalterischen Trennung ihrer verschiedenen Geschäftsbereiche auf.

      So verlangt Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/440 für die Buchung von Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen, zum einen ihre Personenverkehrsleistungen, die aufgrund dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sichergestellt werden, und zum anderen ihre anderen Tätigkeiten – einschließlich der anderen Verkehrsdienstleistungen – zu trennen. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 ihres Anhangs verlangt seinerseits eine buchhalterische Trennung zwischen den öffentlichen Verkehrsdienstleistungen, für die wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eine Ausgleichsleistung gezahlt wird, und denen, für die keine gezahlt wird.

      Dieses Erfordernis der buchhalterischen Trennung der Geschäftsbereiche, das Art. 6 der Richtlinie 91/440 beherrscht, gilt genauso für die Buchung der Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur.

      (vgl. Rn. 126-130)

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