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Document 62014CJ0468

Kommission / Dänemark

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2015 –

Kommission/Dänemark

(Rechtssache C‑468/14) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/37/EG — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Art. 2 Nr. 4 und Art. 8 — Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch — ‚Snus‘ (Schnupftabak in loser Form)“

Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 28)

Tenor

1. 

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen verstoßen, dass es den Verkauf von „Snus“ (Schnupftabak) in loser Form weiterhin erlaubt hat.

2. 

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 439 vom 8.12.2014.

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