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Document 62014CJ0463

Asparuhovo Lake Investment Company

Rechtssache C‑463/14

Asparuhovo Lake Investment Company OOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Administrativen sad – Varna)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 — Begriff ‚Dienstleistung‘ — Abonnementvertrag über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen — Steuertatbestand — Erforderlichkeit des Nachweises der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen — Steueranspruch“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. September 2015

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits — Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen — Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Art. 267 AEUV)

  2. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Dienstleistungen — Begriff — Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen — Leistender, der sich dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat — Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 24 Abs. 1)

  3. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuertatbestand und Steueranspruch — Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen — Leistender, der sich dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat — Steuertatbestand und Steueranspruch mit Ablauf jedes Zeitraums, für den die Zahlung vereinbart wurde

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und 64 Abs. 1)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 29)

  2.  Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung“ die Fälle von Abonnementverträgen über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbereich, gegenüber einem Unternehmen umfasst, in deren Rahmen sich der Leistende dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat.

    Die Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung ist nämlich alles das, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und eine Dienstleistung ist nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Wenn die in Rede stehende Dienstleistung durch die dauerhafte Bereitschaft des Dienstleistungserbringers gekennzeichnet ist, die vom Auftraggeber benötigten Leistungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen, für den die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und der empfangenen Gegenleistung nicht nachgewiesen zu werden braucht, ist nicht erforderlich, dass sich eine Zahlung auf eine individualisierte, gezielte Leistung bezieht, die auf Verlangen eines Auftraggebers erbracht worden ist. Der Umstand, dass die Leistungen weder im Voraus bestimmt noch individualisiert sind und das Entgelt in Form einer Pauschale entrichtet wird, kann den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen

    (vgl. Rn. 35, 38, 39, 43 und Tenor 1)

  3.  Bei Abonnementverträgen über Beratungsdienstleistungen, in deren Rahmen sich der Leistende dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat, sind die Art. 62 Abs. 2, 63 und 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums eintreten, für den die Zahlung vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie oft der Auftraggeber die Dienste des Leistenden tatsächlich in Anspruch genommen hat.

    Eine Leistung, die im Wesentlichen darin besteht, seinem Klienten dauerhaft für Beratungsdienstleistungen zur Verfügung zu stehen, und die durch wiederkehrend gezahlte Pauschalbeträge vergütet wird, ist nämlich als in dem Zeitraum bewirkt anzusehen, auf den sich die Zahlung bezieht, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer während dieses Zeitraums seinem Klienten tatsächlich Beratungsleistungen erbracht hat. Mit Ablauf jedes Zeitraums, auf den sich die Zahlungen beziehen, hat die Leistung als im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirkt zu gelten.

    (vgl. Rn. 49-51 und Tenor 2)

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Rechtssache C‑463/14

Asparuhovo Lake Investment Company OOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Administrativen sad – Varna)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 — Begriff ‚Dienstleistung‘ — Abonnementvertrag über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen — Steuertatbestand — Erforderlichkeit des Nachweises der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen — Steueranspruch“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. September 2015

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Art. 267 AEUV)

  2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Begriff – Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen – Leistender, der sich dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat – Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 24 Abs. 1)

  3. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuertatbestand und Steueranspruch – Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen – Leistender, der sich dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat – Steuertatbestand und Steueranspruch mit Ablauf jedes Zeitraums, für den die Zahlung vereinbart wurde

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und 64 Abs. 1)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 29)

  2.  Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung“ die Fälle von Abonnementverträgen über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbereich, gegenüber einem Unternehmen umfasst, in deren Rahmen sich der Leistende dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat.

    Die Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung ist nämlich alles das, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und eine Dienstleistung ist nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Wenn die in Rede stehende Dienstleistung durch die dauerhafte Bereitschaft des Dienstleistungserbringers gekennzeichnet ist, die vom Auftraggeber benötigten Leistungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen, für den die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und der empfangenen Gegenleistung nicht nachgewiesen zu werden braucht, ist nicht erforderlich, dass sich eine Zahlung auf eine individualisierte, gezielte Leistung bezieht, die auf Verlangen eines Auftraggebers erbracht worden ist. Der Umstand, dass die Leistungen weder im Voraus bestimmt noch individualisiert sind und das Entgelt in Form einer Pauschale entrichtet wird, kann den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen

    (vgl. Rn. 35, 38, 39, 43 und Tenor 1)

  3.  Bei Abonnementverträgen über Beratungsdienstleistungen, in deren Rahmen sich der Leistende dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat, sind die Art. 62 Abs. 2, 63 und 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums eintreten, für den die Zahlung vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie oft der Auftraggeber die Dienste des Leistenden tatsächlich in Anspruch genommen hat.

    Eine Leistung, die im Wesentlichen darin besteht, seinem Klienten dauerhaft für Beratungsdienstleistungen zur Verfügung zu stehen, und die durch wiederkehrend gezahlte Pauschalbeträge vergütet wird, ist nämlich als in dem Zeitraum bewirkt anzusehen, auf den sich die Zahlung bezieht, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer während dieses Zeitraums seinem Klienten tatsächlich Beratungsleistungen erbracht hat. Mit Ablauf jedes Zeitraums, auf den sich die Zahlungen beziehen, hat die Leistung als im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirkt zu gelten.

    (vgl. Rn. 49-51 und Tenor 2)

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