Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0418

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Juni 2016.
    ROZ-ŚWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna gegen Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2003/96/EG – Gestaffelte Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe und Heizstoffe – Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes für Heizstoffe – Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen, denen zufolge die erworbenen Erzeugnisse für Heizzwecke bestimmt sind – Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe bei Nichtvorlegung dieser Zusammenstellung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache C-418/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑418/14

    ROZ-ŚWIT Zakład Produkcyjno-Handlowo-Usługowy Henryk Ciurko, Adam Pawłowski spółka jawna

    gegen

    Dyrektor Izby Celnej we Wrocławiu

    (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbrauchsteuern — Richtlinie 2003/96/EG — Gestaffelte Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe und Heizstoffe — Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes für Heizstoffe — Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen, denen zufolge die erworbenen Erzeugnisse für Heizzwecke bestimmt sind — Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe bei Nichtvorlegung dieser Zusammenstellung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Juni 2016

    1. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Umfang – Beachtung durch die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der durch die Unionsrichtlinien übertragenen Befugnisse

    2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96 – Nationale Regelung, die eine Verpflichtung der Verkäufer von Heizstoffen vorsieht, eine monatliche Zusammenstellung der Erklärungen vorzulegen, die eine Verwendung der erworbenen Erzeugnisse für Heizzwecke nachweist – Zulässigkeit – Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe bei Nichtvorlegung einer solchen Zusammenstellung – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2003/96 des Rates)

    3. Mitgliedstaaten – Verbliebene Zuständigkeiten – Gebiet der Sanktionen im Bereich der Steuern – Verpflichtung, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 20)

    2.  Die Richtlinie 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass

      sie einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegenstehen, wonach die Verkäufer von Heizstoffen verpflichtet sind, fristgerecht eine monatliche Zusammenstellung der Erklärungen vorzulegen, denen zufolge die erworbenen Erzeugnisse für Heizzwecke bestimmt sind, und

      sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach bei nicht fristgerechter Vorlegung einer solchen Zusammenstellung der Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe auf den verkauften Heizstoff angewandt wird, obwohl festgestellt wurde, dass an der Bestimmung dieses Erzeugnisses für Heizzwecke keine Zweifel bestehen.

      Zum einen ist nämlich unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zu erlassenden Maßnahmen und Mechanismen zur Verhinderung der mit dem Verkauf des Heizstoffs verbundenen Steuerhinterziehung und ‑vermeidung verfügen, und da eine Verpflichtung zur Vorlegung einer Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber bei den zuständigen Behörden nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist, davon auszugehen, dass eine solche Verpflichtung eine geeignete Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

      Zum anderen läuft hingegen eine nationale Rechtsvorschrift, der zufolge bei nicht fristgerechter Vorlegung einer Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber auf Heizstoffe automatisch der Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe angewandt wird, selbst wenn die Heizstoffe als solche verwendet werden, der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2003/96 zuwider, die auf dem Grundsatz beruhen, wonach die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden. Zudem verstößt eine solche automatische Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlegung dieser Zusammenstellung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe auf Heizstoffe aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtung, wenn im Hinblick auf die Bestimmung dieser Erzeugnisse zu Heizzwecken keine Zweifel bestehen, geht nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und ‑vermeidung zu verhindern.

      (vgl. Rn. 25, 26, 33-35, 39, 42 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 40)

    Top