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Document 62014CJ0381

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. April 2016.
    Jorge Sales Sinués und Youssouf Drame Ba gegen Caixabank SA und Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc SA).
    Vorlagen zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Hypothekenverträge – Mindestzinssatzklausel – Prüfung der Klausel im Hinblick auf ihre Ungültigerklärung – Verbandsverfahren – Unterlassungsklage – Aussetzung des Individualverfahrens mit demselben Gegenstand.
    Verbundene Rechtssachen C-381/14 und C-385/14.

    Court reports – general

    Verbundene Rechtssachen C‑381/14 und C‑385/14

    Jorge Sales Sinués

    und

    Youssouf Drame Ba

    gegen

    Caixabank SA

    und

    Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc SA)

    (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 9 de Barcelona)

    „Vorlagen zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Hypothekenverträge — Mindestzinssatzklausel — Prüfung der Klausel im Hinblick auf ihre Ungültigerklärung — Verbandsverfahren — Unterlassungsklage — Aussetzung des Individualverfahrens mit demselben Gegenstand“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. April 2016

    1. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel im Sinne von Artikel 3 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit durch das nationale Gericht – Kriterien

      (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)

    2. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Umfang – Nationale Regelung, die die automatische Aussetzung der Individualklage eines Verbrauchers mit demselben Gegenstand wie ein anhängiges Verbandsklageverfahren einer Verbraucherschutzvereinigung bis zum Abschluss des Verbandsverfahrens vorsieht – Unzulässigkeit – Unvereinbarkeit mit dem Effektivitätsprinzip

      (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 7)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 22-24)

    2.  Art. 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das mit einer Individualklage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags befasste Gericht dieses Verfahren automatisch aussetzen muss, bis ein rechtskräftiges Urteil in einem anhängigen Verbandsklageverfahren ergangen ist, das eine Verbraucherschutzvereinigung auf der Grundlage von Abs. 2 dieses Artikels angestrengt hat, damit der Verwendung von Klauseln wie der von der Individualklage erfassten in derartigen Verträgen ein Ende gesetzt wird, ohne dass berücksichtigt werden dürfte, ob eine solche Aussetzung im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers, der das Gericht individuell angerufen hat, sachgerecht ist, und ohne dass sich dieser Verbraucher von der Verbandsklage lösen könnte.

      Individual‑ und Verbandsklagen haben nämlich im Rahmen der Richtlinie 93/13 unterschiedliche Gegenstände und Rechtswirkungen, so dass die prozessuale Verbindung zwischen dem Ablauf des einen Verfahrens und dem Ablauf des anderen Verfahrens nur verfahrensrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen entsprechen kann, ohne dass das Zusammenspiel dieser unterschiedlichen Klagen zu einer Schwächung des Verbraucherschutzes, wie er in der Richtlinie 93/13 vorgesehen ist, führen darf. In diesem Zusammenhang kann ein Mangel an Effektivität, der für den Verbraucher im Verlust der ihm im Rahmen einer Individualklage in Folge deren Aussetzung bis ein rechtskräftiges Urteil im Verbandsverfahren ergangen ist zustehenden Rechte besteht, nicht mit der Notwendigkeit, die Kohärenz gerichtlicher Entscheidungen zu wahren, gerechtfertigt werden, da die unterschiedliche Art der im Rahmen einer Verbandsklage und im Rahmen einer Individualklage ausgeübten gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheidungen ausräumen sollte. Was ferner die Notwendigkeit betrifft, eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden, so kann die effektive Wahrnehmung der den Verbrauchern in der Richtlinie 93/13 zuerkannten subjektiven Rechte nicht durch Erwägungen, die die Gerichtsorganisation eines Mitgliedstaats betreffen, in Frage gestellt werden.

      (vgl. Rn. 30, 35, 40-43 und Tenor)

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