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Document 62014CJ0371

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015.
    APEX GmbH Internationale Spedition gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Handelspolitik – Dumping – Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 11 Abs. 2 – Auslaufen – Art. 13 – Umgehung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 – Gültigkeit – Ausweitung eines Antidumpingzolls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung, mit der er eingeführt wurde, nicht mehr in Kraft ist – Veränderung des Handelsgefüges.
    Rechtssache C-371/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑371/14

    APEX GmbH Internationale Spedition

    gegen

    Hauptzollamt Hamburg-Stadt

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Handelspolitik — Dumping — Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 11 Abs. 2 — Auslaufen — Art. 13 — Umgehung — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 — Gültigkeit — Ausweitung eines Antidumpingzolls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung, mit der er eingeführt wurde, nicht mehr in Kraft ist — Veränderung des Handelsgefüges“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015

    1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Beurteilung der Erforderlichkeit und der Erheblichkeit der gestellten Fragen — Fragen, die die Gültigkeit einer Unionsverordnung betreffen — Verpflichtung des Gerichtshofs, von einer der Parteien des Ausgangsrechtsstreits geltend gemachte Ungültigkeitsgründe zu beurteilen, die vom vorlegenden Gericht nicht angeführt worden sind — Fehlen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Umgehung — Ausweitung des Antidumpingzolls — Gültigkeit der Verordnung Nr. 260/2013 — Erlass einer Verordnung zur rückwirkenden Ausweitung des Antidumpingzolls, nachdem dieser ausgelaufen ist — Zulässigkeit — Voraussetzungen

      (Verordnungen des Rates Nr. 1458/2007, Nr. 1225/2009, Art. 13, und Nr. 260/2013)

    3. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Ermessen der Organe — Gerichtliche Überprüfung — Grenzen

      (Verordnungen des Rates Nr. 1225/2009 und Nr. 260/2013)

    4. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Umgehung — Ausweitung des Antidumpingzolls — Gültigkeit der Verordnung Nr. 260/2013 — Feststellung einer Umgehung — Der Kommission obliegende Beweislast — Feststellung einer Umgehung auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Indizien — Zulässigkeit — Keine hinreichende Übereinstimmung der Indizien — Ungültigkeit der Verordnung

      (Verordnungen des Rates Nr. 1225/2009, Art. 13 Abs. 3 und 18 Abs. 1 und 6, und Nr. 260/2013)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 36-38)

    2.  Was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 260/2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, betrifft, wird sie nicht deshalb berührt, weil die Verordnung Nr. 260/2013 erlassen wurde, obwohl die Verordnung Nr. 1458/2007 nicht mehr in Kraft war.

      Bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts – hier von Art. 13 der Verordnung Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern – sind sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen.

      Insoweit ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1225/2009 dahin zu verstehen, dass er dem Erlass einer Verordnung zur Ausweitung außer Kraft getretener Antidumpingmaßnahmen nicht entgegensteht, sofern zum einen die Ausweitung ausschließlich den Zeitraum vor dem Auslaufen dieser Maßnahmen betrifft und zum anderen die zollamtliche Erfassung der betreffenden Einfuhren gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 angeordnet wurde oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung der Umgehung eingeleitet wurde, Sicherheiten verlangt wurden, um die rückwirkende Anwendung der ausgeweiteten Maßnahmen ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung zu ermöglichen.

      (vgl. Rn. 42, 55, 58, 59)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 61)

    4.  Im Rahmen der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der eingeführten Antidumpingmaßnahmen ergibt sich aus Art. 18 der Verordnung Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, dass der Unionsgesetzgeber keine gesetzliche Vermutung aufstellen wollte, die es erlaubt, aus einer mangelnden Bereitschaft der interessierten Parteien zur Mitarbeit unmittelbar auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, und die damit die Unionsorgane von jedem Beweiserfordernis befreit. Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, Feststellungen selbst endgültiger Art auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 schließen lassen.

      Gestützt auf gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1225/2009 verfügbare Daten, heißt es in der Durchführungsverordnung Nr. 260/2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China (VR China) in die Union im Jahr 2007 auf einem geringen Niveau gelegen hätten und dass die Einfuhren dieser Ware aus Vietnam in die Union ab demselben Jahr drastisch gestiegen seien, doch geht aus der Verordnung Nr. 260/2013 auch hervor, dass die Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der VR China nach Vietnam schon seit 1999 zunahmen.

      Folglich kann nicht in stichhaltiger Weise festgestellt werden, dass ein Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der VR China nach Vietnam und dem Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware aus Vietnam in die Union besteht.

      Somit haben sich Organe der Union nicht auf ein Bündel hinreichend übereinstimmender Indizien gestützt, die es ihnen erlaubt hätten, auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 zu schließen. Die Verordnung Nr. 260/2013 ist für ungültig zu erklären.

      (vgl. Rn. 68, 75-78 und Tenor)

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