Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0369

    Sommer Antriebs- und Funktechnik

    Rechtssache C‑369/14

    Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH

    gegen

    Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektro- und Elektronik-Altgeräte — Richtlinie 2002/96/EG — Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhänge IA und IB — Richtlinie 2012/19/EU — Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Anhänge I und II — Begriffe ‚Elektro- und Elektronikgeräte‘ und ‚elektrische und elektronische Werkzeuge‘ — Garagentorantriebe“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fragen, die in einem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

      (Art. 267 AEUV; Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/96 und 2012/19)

    2. Umwelt – Abfälle – Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Richtlinie 2002/96 – Richtlinie 2012/19 – Geltungsbereich – Voraussetzungen – Kumulativer Charakter – Garagentorantriebe – Einbeziehung

      (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/96, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhänge IA Nr. 6 und IB Nr. 6, und 2012/19, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Anhänge I Nr. 6 und II Nr. 6)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31-34)

    2.  Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a sowie die Anhänge IA Nr. 6 und IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie die Anhänge I Nr. 6 und II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte andererseits sind dahin auszulegen, dass Garagentorantriebe, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt benötigen, die dazu bestimmt sind, mit dem jeweiligen Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, und die jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder nachgerüstet werden können, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96 und während der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 festgelegten Übergangsfrist in deren Geltungsbereich fallen.

      Denn wie sich aus Art. 2 der Richtlinie 2002/96 ergibt, müssen Produkte, um in ihren Geltungsbereich zu fallen, drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Es muss sich erstens um Elektro- und Elektronikgeräte handeln, die zweitens unter die in Anhang IA dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen und drittens nicht Teil eines anderen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gerätetyps und auch kein solches Gerät sind.

      Was die erste Voraussetzung angeht, können die in Rede stehenden Antriebe Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96 darstellen und sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2012/19, da sie zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme mit Spannungen, die unter den in diesen Richtlinien festgelegten Normen liegen, benötigen.

      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung stellen diese Antriebe Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne der genannten Richtlinien dar, da sie, wenn sie mit Strom versorgt werden, es ermöglichen, Garagentore zu bewegen und zu steuern. Die in Rede stehenden Antriebe können im Übrigen weder als industrielle Werkzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/96 eingestuft werden, da sie nicht im Rahmen eines industriellen Prozesses für die Fertigung oder Bearbeitung von Produkten verwendet werden, noch als ortsfeste industrielle Großwerkzeuge in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2012/19.

      Hinsichtlich der dritten Voraussetzung, die – eng auszulegende –Ausnahmen von der Anwendung dieser Richtlinien betrifft, kann, da die in Rede stehenden Antriebe jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder als Teil der Gebäudeausrüstung nachgerüstet werden können und damit nicht dafür konzipiert sind, ausschließlich mit bestimmten Toren betrieben zu werden, nicht davon ausgegangen werden, dass sie speziell als Teil der genannten Ausrüstung konzipiert und darin eingebaut sind, und sie fallen somit nicht unter die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96 und in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2012/19 vorgesehenen Ausnahmen.

      (vgl. Rn. 37, 39, 47, 49, 53, 55-59 und Tenor)

    Top