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Document 62014CJ0354

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2015.
SC Capoda Import-Export SRL gegen Registrul Auto Român und Benone-Nicolae Bejan.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Maßnahmen gleicher Wirkung – Waren, die sich in Deutschland im freien Verkehr befinden – Waren, die in Rumänien Genehmigungskontrollen unterliegen – Übereinstimmungsbescheinigung, die von einem Vertreiber aus einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird – Bescheinigung, die als unzureichend angesehen wird, um die freie Vermarktung dieser Waren zu ermöglichen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – Teilweise Unzulässigkeit.
Rechtssache C-354/14.

Court reports – general

Rechtssache C‑354/14

SC Capoda Import-Export SRL

gegen

Registrul Auto Român

und

Benone-Nicolae Bejan

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cluj)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Maßnahmen gleicher Wirkung — Waren, die sich in Deutschland im freien Verkehr befinden — Waren, die in Rumänien Genehmigungskontrollen unterliegen — Übereinstimmungsbescheinigung, die von einem Vertreiber aus einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird — Bescheinigung, die als unzureichend angesehen wird, um die freie Vermarktung dieser Waren zu ermöglichen — Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung — Teilweise Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2015

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Grenzen — Offensichtlich unanwendbare Bestimmungen des Unionsrechts — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen — Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Grenzen — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen — Richtlinie, mit der eine vollständige Harmonisierung vorgenommen wird — Kein Unzulässigkeitsgrund

    (Art. 34 AEUV und 267 AEUV; Richtlinie 2007/46 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  3. Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Nationale Regelung, die für die Vermarktung fabrikneuer Ersatzteile für Straßenfahrzeuge im betreffenden Mitgliedstaat ein Genehmigungs‑ oder Zertifizierungsverfahren vorschreibt — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Festlegung von Ausnahmen, durch die gewährleistet werden kann, dass in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktete Teile von diesen Verfahren ausgenommen sind — Schutz der Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz — Beweislast — Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz

    (Art. 34 AEUV; Richtlinie 2007/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 31 Abs. 1 und 12)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 25, 27)

  2.  Die Frage, ob sich eine Auslegung von Art. 34 AEUV verbiete, weil mit der Richtlinie 2007/46 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge eine vollständige Harmonisierung vorgenommen worden sei, stellt keinen Unzulässigkeitsgrund dar und ist im Rahmen der Beantwortung der Vorlagefragen zu beurteilen.

    (vgl. Rn. 26)

  3.  Art. 34 AEUV und Art. 31 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2007/46 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Vermarktung fabrikneuer, nicht in die in Anhang XIII der Richtlinie zu erstellende Liste aufgenommener Ersatzteile für Straßenfahrzeuge in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines Genehmigungs‑ oder Zertifizierungsverfahrens in diesem Mitgliedstaat abhängig macht, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung auch Ausnahmen vorsieht, durch die gewährleistet werden kann, dass die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Teile von diesem Verfahren ausgenommen sind, oder – mangels solcher Ausnahmen – von den fraglichen Teilen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann und dieses Genehmigungs‑ oder Zertifizierungsverfahren unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Ziele des Schutzes der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes zu erreichen. Falls ein Teil oder eine Ausrüstung noch nicht in die in Anhang XIII der Richtlinie 2007/46 zu erstellende Liste aufgenommen worden ist, die Kommission also noch keine Entscheidung hierüber getroffen hat, können die Mitgliedstaaten nämlich nationale Vorschriften über Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, beibehalten, wobei diese nationalen Vorschriften jedoch ihre Gültigkeit verlieren, sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde.

    Mangels einer unionsrechtlichen Regelung richten sich die Voraussetzungen für den Nachweis, dass solche Teile bereits genehmigt oder zertifiziert worden sind oder es sich um Originalteile bzw. qualitativ gleichwertige Teile handelt, vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach dem Recht der Mitgliedstaaten.

    (vgl. Rn. 36, 41-44, 46 und Tenor)

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