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Document 62014CJ0256

Lisboagás GDL

Rechtssache C‑256/14

Lisboagás GDL – Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c — Besteuerungsgrundlage — Einbeziehung des Betrags der von einer Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession entrichteten kommunalen Abgaben auf die Inanspruchnahme des Untergrunds in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer, die auf die von dieser Gesellschaft an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachte Dienstleistung anzuwenden ist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Juni 2015

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen — Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Art. 267 AUEV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. c)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Besteuerungsgrundlage — Von der Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachte Dienstleistung — Betrag der von dieser Gesellschaft mit Konzession an die Gemeinden entrichteten Abgaben für die Nutzung des öffentlichen Eigentums dieser Gemeinden — Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 24-26)

  2.  Die Art. 9 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Betrag von Abgaben, der von der Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession aufgrund der Nutzung des öffentlichen Eigentums der Gemeinden an diese bezahlt wird und der in der Folge von dieser Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, die mit dem Gasvertrieb betraut ist, und sodann von dieser auf die Endverbraucher abgewälzt wird, in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer einzubeziehen ist, die nach Art. 73 dieser Richtlinie auf die von der erstgenannten Gesellschaft an die zweitgenannte Gesellschaft erbrachte Dienstleistung anwendbar ist.

    Es sind nämlich nicht diese Steuern als solche, die auf die Gesellschaft, die mit dem Gasvertrieb betraut ist, abgewälzt werden, sondern der Preis der Nutzung des kommunalen öffentlichen Eigentums. Daher stellt der Betrag dieser Steuern einen Bestandteil der Gegenleistung dar, die die Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession von der mit dem Gasvertrieb betrauten Gesellschaft für ihre Leistung erhalten hat, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt.

    (vgl. Rn. 33, 34, 38 und Tenor)

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Rechtssache C‑256/14

Lisboagás GDL – Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c — Besteuerungsgrundlage — Einbeziehung des Betrags der von einer Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession entrichteten kommunalen Abgaben auf die Inanspruchnahme des Untergrunds in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer, die auf die von dieser Gesellschaft an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachte Dienstleistung anzuwenden ist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Juni 2015

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Art. 267 AUEV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. c)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Von der Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachte Dienstleistung – Betrag der von dieser Gesellschaft mit Konzession an die Gemeinden entrichteten Abgaben für die Nutzung des öffentlichen Eigentums dieser Gemeinden – Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 24-26)

  2.  Die Art. 9 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Betrag von Abgaben, der von der Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession aufgrund der Nutzung des öffentlichen Eigentums der Gemeinden an diese bezahlt wird und der in der Folge von dieser Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, die mit dem Gasvertrieb betraut ist, und sodann von dieser auf die Endverbraucher abgewälzt wird, in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer einzubeziehen ist, die nach Art. 73 dieser Richtlinie auf die von der erstgenannten Gesellschaft an die zweitgenannte Gesellschaft erbrachte Dienstleistung anwendbar ist.

    Es sind nämlich nicht diese Steuern als solche, die auf die Gesellschaft, die mit dem Gasvertrieb betraut ist, abgewälzt werden, sondern der Preis der Nutzung des kommunalen öffentlichen Eigentums. Daher stellt der Betrag dieser Steuern einen Bestandteil der Gegenleistung dar, die die Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession von der mit dem Gasvertrieb betrauten Gesellschaft für ihre Leistung erhalten hat, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt.

    (vgl. Rn. 33, 34, 38 und Tenor)

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