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Document 62014CJ0242

    Saatgut-Treuhandverwaltung

    Rechtssache C‑242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

    gegen

    Gerhard und Jürgen Vogel GbR u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Verordnung (EG) Nr. 2100/94 — In Art. 14 vorgesehene Ausnahme — Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken durch Landwirte ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers — Pflicht der Landwirte, für diese Verwendung eine angemessene Entschädigung zu zahlen — Frist, innerhalb deren diese Entschädigung zu zahlen ist, um in den Genuss der Ausnahme kommen zu können — Möglichkeit des Sortenschutzinhabers, auf Art. 94 zurückzugreifen — Verletzung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2015

    Landwirtschaft — Einheitliche Rechtsvorschriften — Sortenschutz — Abweichung vom gemeinschaftlichen Schutz — Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers — Pflicht, eine angemessene Entschädigung zu zahlen — Frist — Folgen der Nichtbeachtung

    (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 94)

    Um in den Genuss der in Art. 14 der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorgesehenen Ausnahme von der Pflicht kommen zu können, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte (hofeigenes Saatgut) genutzt hat, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit diesem Inhaber getroffen zu haben, verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieser Verordnung geschuldete angemessene Entschädigung innerhalb einer Frist zu zahlen, die mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs endet, in dem diese Nutzung stattgefunden hat, d. h. spätestens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni.

    In Ermangelung der Zahlung der angemessenen Ausnahmeentschädigung innerhalb dieser Frist nimmt ein solcher Landwirt insoweit eine der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Handlungen vor, ohne dazu berechtigt zu sein, was dem Sortenschutzinhaber erlaubt, die in Art. 94 dieser Verordnung vorgesehenen Klagen anzustrengen.

    (vgl. Rn. 31, 32 und Tenor)

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    Rechtssache C‑242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

    gegen

    Gerhard und Jürgen Vogel GbR u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Verordnung (EG) Nr. 2100/94 — In Art. 14 vorgesehene Ausnahme — Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken durch Landwirte ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers — Pflicht der Landwirte, für diese Verwendung eine angemessene Entschädigung zu zahlen — Frist, innerhalb deren diese Entschädigung zu zahlen ist, um in den Genuss der Ausnahme kommen zu können — Möglichkeit des Sortenschutzinhabers, auf Art. 94 zurückzugreifen — Verletzung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2015

    Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Abweichung vom gemeinschaftlichen Schutz – Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers – Pflicht, eine angemessene Entschädigung zu zahlen – Frist – Folgen der Nichtbeachtung

    (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 94)

    Um in den Genuss der in Art. 14 der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorgesehenen Ausnahme von der Pflicht kommen zu können, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte (hofeigenes Saatgut) genutzt hat, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit diesem Inhaber getroffen zu haben, verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieser Verordnung geschuldete angemessene Entschädigung innerhalb einer Frist zu zahlen, die mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs endet, in dem diese Nutzung stattgefunden hat, d. h. spätestens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni.

    In Ermangelung der Zahlung der angemessenen Ausnahmeentschädigung innerhalb dieser Frist nimmt ein solcher Landwirt insoweit eine der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Handlungen vor, ohne dazu berechtigt zu sein, was dem Sortenschutzinhaber erlaubt, die in Art. 94 dieser Verordnung vorgesehenen Klagen anzustrengen.

    (vgl. Rn. 31, 32 und Tenor)

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