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Document 62014CJ0240

    Prüller-Frey

    Rechtssache C‑240/14

    Eleonore Prüller-Frey

    gegen

    Norbert Brodnig

    und

    Axa Versicherung AG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen — Schadensersatzklage — Übereinkommen von Montreal — Verordnung (EG) Nr. 2027/97 — Unentgeltlich vom Eigentümer einer Liegenschaft durchgeführter Flug zu dem Zweck, einem Kaufinteressenten diese Liegenschaft zu zeigen — Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — Im nationalen Recht vorgesehene Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2015

    1. Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2027/97 — Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr — Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen — Geltungsbereich — Luftfahrtunternehmen — Begriff — Natürliche Person, die nicht Inhaberin einer gültigen Betriebsgenehmigung ist — Ausschluss

      (Verordnungen des Rates Nr. 2407/92 und Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung Nr. 889/2002 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c; Beschluss 2001/539 des Rates; Übereinkommen von Montreal von 1999, Art. 1 Abs. 1 und 17)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung Nr. 864/2007 — Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden — Voraussetzungen für die Ausübung — Erhebung einer Direktklage nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht — Prüfung durch den nationalen Richter

      (Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 18)

    1.  Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der durch die Verordnung Nr. 889/2002 geänderten Fassung und Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen und im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss 2001/539 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass nach Art. 17 dieses Übereinkommens Schadensersatzansprüche einer Person beurteilt werden, die als Insassin eines Luftfahrzeugs, dessen Abflug- und Landeort derselbe Ort eines Mitgliedstaats war, unentgeltlich befördert wurde, um für ein mit dem Piloten des Luftfahrzeugs geplantes Liegenschaftsgeschäft die Liegenschaft von oben zu besichtigen, und dabei durch den Absturz des Luftfahrzeugs am Körper verletzt wurde.

      Die Verordnung Nr. 2027/97 gilt nämlich nur für Luftfahrtunternehmen und für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b, d. h. für Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.

      (vgl. Rn. 29, 35, Tenor 1)

    2.  Art. 18 der Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist dahin auszulegen, dass er eine Direktklage des durch den Absturz eins Luftfahrzeugs Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zulässt, wenn sie nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht vorgesehen ist, unabhängig davon, was nach dem Recht gilt, das die Vertragsparteien als auf den Versicherungsvertrag anzuwendendes Recht gewählt haben.

      Dieser Art. 18 stellt nämlich keine Kollisionsnorm für das materielle Recht dar, das für die Bestimmung der Verpflichtung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers anzuwenden ist. Dieser Art. 18 beschränkt sich darauf, eine Direktklage zuzulassen, falls sie nach einer der aufgeführten Rechtsordnungen erhoben werden kann. Das Recht des Geschädigten, seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer des Haftenden geltend zu machen, hat aber keine Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien des betreffenden Versicherungsvertrags. Ebenso wenig hat die von den Parteien getroffene Wahl des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts Auswirkungen auf das Recht des Geschädigten, eine Direktklage nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht zu erheben. Um zu bestimmen, ob der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer klagen kann, hat das nationale Gericht daher zu prüfen, ob nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht, das sich nach Art. 4 der Verordnung Nr. 864/2007 bestimmt, oder nach dem Recht, das auf den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag anzuwenden ist, eine Direktklage gegeben ist.

      (vgl. Rn. 40-43, 45, Tenor 2)

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    Rechtssache C‑240/14

    Eleonore Prüller-Frey

    gegen

    Norbert Brodnig

    und

    Axa Versicherung AG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen — Schadensersatzklage — Übereinkommen von Montreal — Verordnung (EG) Nr. 2027/97 — Unentgeltlich vom Eigentümer einer Liegenschaft durchgeführter Flug zu dem Zweck, einem Kaufinteressenten diese Liegenschaft zu zeigen — Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — Im nationalen Recht vorgesehene Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2015

    1. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2027/97 – Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr – Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen – Geltungsbereich – Luftfahrtunternehmen – Begriff – Natürliche Person, die nicht Inhaberin einer gültigen Betriebsgenehmigung ist – Ausschluss

      (Verordnungen des Rates Nr. 2407/92 und Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung Nr. 889/2002 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c; Beschluss 2001/539 des Rates; Übereinkommen von Montreal von 1999, Art. 1 Abs. 1 und 17)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung Nr. 864/2007 – Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden – Voraussetzungen für die Ausübung – Erhebung einer Direktklage nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht – Prüfung durch den nationalen Richter

      (Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 18)

    1.  Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der durch die Verordnung Nr. 889/2002 geänderten Fassung und Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen und im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss 2001/539 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass nach Art. 17 dieses Übereinkommens Schadensersatzansprüche einer Person beurteilt werden, die als Insassin eines Luftfahrzeugs, dessen Abflug- und Landeort derselbe Ort eines Mitgliedstaats war, unentgeltlich befördert wurde, um für ein mit dem Piloten des Luftfahrzeugs geplantes Liegenschaftsgeschäft die Liegenschaft von oben zu besichtigen, und dabei durch den Absturz des Luftfahrzeugs am Körper verletzt wurde.

      Die Verordnung Nr. 2027/97 gilt nämlich nur für Luftfahrtunternehmen und für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b, d. h. für Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.

      (vgl. Rn. 29, 35, Tenor 1)

    2.  Art. 18 der Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist dahin auszulegen, dass er eine Direktklage des durch den Absturz eins Luftfahrzeugs Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zulässt, wenn sie nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht vorgesehen ist, unabhängig davon, was nach dem Recht gilt, das die Vertragsparteien als auf den Versicherungsvertrag anzuwendendes Recht gewählt haben.

      Dieser Art. 18 stellt nämlich keine Kollisionsnorm für das materielle Recht dar, das für die Bestimmung der Verpflichtung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers anzuwenden ist. Dieser Art. 18 beschränkt sich darauf, eine Direktklage zuzulassen, falls sie nach einer der aufgeführten Rechtsordnungen erhoben werden kann. Das Recht des Geschädigten, seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer des Haftenden geltend zu machen, hat aber keine Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien des betreffenden Versicherungsvertrags. Ebenso wenig hat die von den Parteien getroffene Wahl des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts Auswirkungen auf das Recht des Geschädigten, eine Direktklage nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht zu erheben. Um zu bestimmen, ob der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer klagen kann, hat das nationale Gericht daher zu prüfen, ob nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht, das sich nach Art. 4 der Verordnung Nr. 864/2007 bestimmt, oder nach dem Recht, das auf den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag anzuwenden ist, eine Direktklage gegeben ist.

      (vgl. Rn. 40-43, 45, Tenor 2)

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