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Document 62014CJ0226

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016.
Eurogate Distribution GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt und DHL Hub Leipzig GmbH gegen Hauptzollamt Braunschweig.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Zolllagerverfahren – Externes Versandverfahren – Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht – Mehrwertsteueranspruch.
Verbundene Rechtssachen C-226/14 und C-228/14.

Court reports – general

Verbundene Rechtssachen C‑226/14 und C‑228/14

Eurogate Distribution GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Stadt

und

DHL Hub Leipzig GmbH

gegen

Hauptzollamt Braunschweig

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Zolllagerverfahren — Externes Versandverfahren — Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht — Mehrwertsteueranspruch“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Einfuhr von Gegenständen – Wiederausfuhr von Waren als Nichtgemeinschaftswaren – Waren, die wegen ihrer Wiederausfuhr nicht mehr den Zollverfahren unterliegen – Nicht geschuldete Steuer – Ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92 entstandene Zollschuld – Keine Auswirkung

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung, Art. 204; Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 2004/66 geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 3)

  2. Zollunion – Einfuhrabgaben – Erstattung – Umfang – Mehrwertsteuer – Ausschluss – Nicht gesetzlich geschuldete Steuer

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung, Art. 204 und 236 Abs. 1; Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 60 und 61)

  1.  Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2004/66 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden und den in dieser Vorschrift genannten Zollverfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr noch unterliegen, ihnen danach aber wegen der Wiederausfuhr nicht mehr unterliegen, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung entstanden ist.

    (vgl. Rn. 71, Tenor 1)

  2.  Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass es in einer Situation, in der die fraglichen Waren bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr dem externen Versandverfahren unterlagen, keinen Mehrwertsteuerschuldner gibt, da für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, sofern sie noch den in Art. 61 der Richtlinie vorgesehenen Zollverfahren unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung entstanden ist. Art. 236 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er in Fällen, die die Erstattung der Mehrwertsteuer betreffen, nicht zur Anwendung kommen kann.

    (vgl. Rn. 83, Tenor 2)

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