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Document 62014CJ0216

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2015.
    Strafverfahren gegen Gavril Covaci.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2010/64/EU – Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren – Verfahrenssprache – Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird – Einspruchsmöglichkeit in einer anderen als der Verfahrenssprache – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Zustellung eines Strafbefehls – Modalitäten – Verpflichtung des Beschuldigten zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten – Lauf der Einspruchsfrist ab der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten.
    Rechtssache C-216/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑216/14

    Strafverfahren

    gegen

    Gavril Covaci

    (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2010/64/EU — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren — Verfahrenssprache — Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe verhängt wird — Einspruchsmöglichkeit in einer anderen als der Verfahrenssprache — Richtlinie 2012/13/EU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Zustellung eines Strafbefehls — Modalitäten — Verpflichtung des Beschuldigten zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten — Lauf der Einspruchsfrist ab der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2015

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren — Richtlinie 2010/64 — Geltungsbereich — Einspruch gegen einen noch nicht rechtskräftigen, in einem vereinfachten Verfahren erlassenen Strafbefehl — Einbeziehung

      (Richtlinie 2010/64 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren — Richtlinie 2010/64 — Tragweite — Nationale Regelung, nach der sich der Adressat einer strafrechtlichen Verurteilung für den Rechtsbehelf gegen den betreffenden Rechtsakt der Verfahrenssprache von dessen Ursprungsmitgliedstaat bedienen muss — Zulässigkeit — Grenzen — Rechtsbehelfsschrift als wesentliches Dokument

      (Richtlinie 2010/64 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 bis 3)

    3. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Richtlinie 2012/13 — Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen, über ihre Rechte und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen informiert zu werden — Umfang

      (Richtlinie 2012/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1, 3 und 6)

    4. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Richtlinie 2012/13 — Geltungsbereich — Einspruch gegen einen noch nicht rechtskräftigen, in einem vereinfachten Verfahren erlassenen Strafbefehl — Einbeziehung

      (Richtlinie 2012/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6)

    5. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Richtlinie 2012/13 — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Umfang — Zustellung eines Rechtsakts, mit dem eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt — Modalitäten — Nationale Regelung, nach der Personen, die im Ursprungsmitgliedstaat des Rechtsakts keinen Wohnsitz haben, einen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen — Zulässigkeit — Voraussetzung — Erfordernis, dass der Adressat über die volle Rechtsbehelfsfrist verfügt

      (Richtlinie 2012/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. c, und 6 Abs. 1 und 3)

    1.  Die Situation einer Person, die gegen einen an sie gerichteten, noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl Einspruch einlegen will, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, so dass diese Person die Möglichkeit haben muss, das in dieser Richtlinie garantierte Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Anspruch zu nehmen.

      (vgl. Rn. 26, 27)

    2.  Die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2010/64 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der es im Rahmen eines Strafverfahrens dem Beschuldigten, an den ein Strafbefehl gerichtet wird, nicht gestattet ist, gegen den Strafbefehl in einer anderen als der Verfahrenssprache schriftlich Einspruch einzulegen, auch wenn er dieser Sprache nicht mächtig ist, nicht entgegenstehen, sofern die zuständigen Behörden nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie der Auffassung sind, dass der Einspruch im Hinblick auf das betreffende Verfahren und die Umstände des Einzelfalls ein wesentliches Dokument darstellt.

      Zum einen bezieht sich nämlich das in Art. 2 der Richtlinie 2010/64 vorgesehene Recht auf Dolmetschleistungen auf die Übersetzung mündlicher Mitteilungen zwischen den verdächtigen oder beschuldigten Personen und den Ermittlungs- und Justizbehörden oder gegebenenfalls dem Rechtsbeistand durch einen Dolmetscher, unter Ausschluss der schriftlichen Übersetzung von Schriftstücken, die diese verdächtigen oder beschuldigten Personen vorlegen. So gewährleistet der genannte Art. 2 die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn eine Person selbst mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen nationalen Gerichts Einspruch gegen den an sie gerichteten Strafbefehl einlegt oder wenn sie schriftlich Einspruch einlegt und dabei einen Rechtsbeistand hinzuzieht, der die Abfassung des entsprechenden Schriftstücks in der Verfahrenssprache übernimmt. Von den Mitgliedstaaten nicht nur zu verlangen, dass sie den betreffenden Personen ermöglichen, in vollem Umfang und in ihrer Sprache über den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt zu werden und ihre eigene Version dieses Sachverhalts zu schildern, sondern auch, dass sie stets für die Übersetzung jedweden Rechtsbehelfs aufkommen, den die betreffenden Personen gegen eine an sie gerichtete gerichtliche Entscheidung einlegen, würde dagegen über die mit der Richtlinie 2010/64 verfolgten Ziele hinausgehen.

      Zum anderen betrifft das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/64 vorgesehene Recht auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen grundsätzlich nur die schriftliche Übersetzung bestimmter, von den zuständigen Behörden in der Verfahrenssprache abgefasster Schriftstücke in die Sprache, die die betreffende Person versteht. Es schließt grundsätzlich nicht die schriftliche Übersetzung eines Schriftstücks wie des Einspruchs gegen einen Strafbefehl in die Verfahrenssprache ein.

      Da es Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2010/64 den zuständigen Behörden ausdrücklich erlaubt, im konkreten Fall darüber zu entscheiden, ob weitere als die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Dokumente im Sinne dieser Bestimmung wesentlich sind, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung insbesondere der Merkmale des für diesen Strafbefehl geltenden Verfahrens sowie der bei ihm anhängigen Rechtssache zu bestimmen, ob der schriftlich eingelegte Einspruch gegen einen Strafbefehl als wesentliches Dokument anzusehen ist, das übersetzt werden muss. Relevante Umstände sind insoweit, dass der Einspruch schriftlich oder – unmittelbar zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts – mündlich eingelegt werden kann, dass er keiner Begründung bedarf, dass er an eine besonders kurze Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls gebunden ist und nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt werden muss, und dass er von der betroffenen Person in einer Sprache verfasst wird, deren sie mächtig ist, die aber nicht die Verfahrenssprache ist.

      (vgl. Rn. 38, 40-44, 47, 49-51, Tenor 1)

    3.  Wie aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren hervorgeht, betrifft das in deren Art. 1 genannte Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zumindest zwei gesonderte Rechte, nämlich zum einen das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung gemäß Art. 3 der genannten Richtlinie mindestens über bestimmte Verfahrensrechte, darunter das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung, das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen sowie das Recht auf Aussageverweigerung, und zum anderen das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Art. 6 der genannten Richtlinie.

      (vgl. Rn. 54-56)

    4.  Die Situation einer Person, gegen die ein Strafbefehl – eine vorläufige Entscheidung, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen geringfügiger Straftaten von einem Gericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Verhandlung oder kontradiktorische Erörterung erlassen und erst mit Ablauf einer Einspruchsfrist rechtskräftig wird – ergangen ist, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, so dass dem Betroffenen das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf während des gesamten Verfahrens zustehen muss.

      Zwar erfolgt die Zustellung eines solchen Strafbefehls aufgrund des Umstands, dass es sich um ein summarisches und vereinfachtes Verfahren handelt, erst nach der Entscheidung des Richters über die Begründetheit des Tatvorwurfs, doch hat die Entscheidung des Richters im Strafbefehl nur vorläufigen Charakter, und dessen Zustellung stellt für den Beschuldigten die erste Gelegenheit einer Unterrichtung über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf dar. Folglich ist die Zustellung eines Strafbefehls nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 als eine Form der Unterrichtung über den Tatvorwurf anzusehen, so dass sie den Anforderungen dieses Artikels genügen muss.

      (vgl. Rn. 59-61)

    5.  Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, nach der ein im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss, nicht entgegenstehen, sofern der Beschuldigte tatsächlich über die volle Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl verfügt.

      Denn sowohl das Ziel, dem Beschuldigten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, als auch die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten – nur Letztere müssen für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen – gebieten es, dass der Beschuldigte über die volle Frist verfügt, d. h. dass deren Dauer nicht durch die Zeitspanne verkürzt wird, die der Zustellungsbevollmächtigte benötigt, um den Strafbefehl dem Adressaten zukommen zu lassen.

      (vgl. Rn. 65-68, Tenor 2)

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