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Document 62014CJ0177

    Regojo Dans

    Rechtssache C‑177/14

    María José Regojo Dans

    gegen

    Consejo de Estado

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragrafen 3 und 4 — Diskriminierungsverbot — ‚Personal eventual‘ — Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren — Sachliche Gründe“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2015

    1. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Begriff des „befristet beschäftigten Arbeitnehmers“ – Aushilfspersonal – Einbeziehung

      (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 3 Nr. 1)

    2. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Ziele

      (Richtlinie 1999/70 des Rates, 14. Erwägungsgrund und Anhang, Paragraf 1 Buchst. a und Paragraf 4)

    3. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Verbot der Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern – Beschäftigungsbedingungen – Begriff – Dienstalterszulage – Einbeziehung

      (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1)

    4. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Verbot der Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern – Nationale Regelung, die bei einer vergleichbaren Lage dieser beiden Kategorien von Arbeitnehmern das Aushilfspersonal ohne sachliche Gründe vom Anspruch auf eine den Berufsbeamten gewährte Dreijahresdienstalterszulage ausschließt – Unzulässigkeit – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

      (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1)

    5. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen – Begriff – Zu berücksichtigende Kriterien

      (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1)

    1.  Der Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er auf einen Arbeitnehmer, der nach nationalem Recht zum Aushilfspersonal gehört, Anwendung findet.

      Die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung sind nämlich auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht als Aushilfspersonal bezeichnet wird oder sein Arbeitsvertrag bestimmte besondere Aspekte aufweist, wie eine Befristung, eine im freien Ermessen stehende Ernennung oder Entlassung oder auch die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer eine Aufgabe als Vertrauensperson oder Sonderberater ausüben soll, ist dabei für sich genommen unerheblich, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und dieser Vereinbarung in den Mitgliedstaaten erheblich dadurch in Frage gestellt würde, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verbliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit diesen Instrumenten des Unionsrechts bezweckten Schutz auszunehmen.

      (vgl. Rn. 33, 34, 37, Tenor 1)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 40-42)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 43)

    4.  Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die ohne Rechtfertigung durch sachliche Gründe das Aushilfspersonal vom Anspruch auf die Dreijahresdienstalterszulagen, die u. a. den Berufsbeamten gewährt werden, ausschließt, dann entgegensteht, wenn sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erhalt dieser Zulage in einer vergleichbaren Lage befinden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

      Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich der Dreijahresdienstalterszulagen, die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen, ohne sachliche Rechtfertigung nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Zur Feststellung, ob die Arbeitnehmer in der gleichen oder einer ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung tätig sind, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen, wie die Art ihrer Arbeit, ihre Qualifikationen und Fertigkeiten, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen.

      (vgl. Rn. 44, 46, 62, Tenor 2)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 54-57)

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