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Document 62014CJ0172

ING Pensii

Rechtssache C‑172/14

ING Pensii – Societate de Administrare a unui Fond de Pensii Administrat Privat SA

gegen

Consiliul Concurenței

(Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Absprachen — Modalitäten zur Aufteilung der Kunden auf einem Markt für private Pensionsfonds — Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV — Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2015

  1. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Inhalt und Ziele eines Kartells sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem es steht – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen zwischen privaten Pensionsfonds über die Aufteilung der Kunden – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  2. Kartelle – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Kriterien – Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  1.  Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Vereinbarungen über die Aufteilung von Kunden wie die zwischen obligatorischen privaten Pensionsfonds geschlossenen eine Absprache mit wettbewerbswidrigem Zweck darstellen, ohne dass der Zahl der von diesen Vereinbarungen erfassten Kunden für die Beurteilung der Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Binnenmarkt Bedeutung zukommen kann.

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn

    erstens in Bezug auf den Inhalt dieser Absprachen feststeht, dass sich deren Mitglieder abstimmten, um eine unbestimmte Zahl von Betroffenen, nämlich Personen, die zwei Beitrittserklärungen zu verschiedenen Fonds unterzeichnet hatten (Doppelmitglieder), zu gleichen Teilen zwischen den an diesen abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten privaten Pensionsfonds aufzuteilen;

    zweitens zu dem von den fraglichen Pensionsfonds verfolgten Zweck, diese Vereinbarungen dazu dienten, die betreffenden Personen entgegen den geltenden gesetzlichen Regelungen und somit zum Nachteil anderer in dem in Rede stehenden Wirtschaftssektor tätiger Gesellschaften einem begrenzten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern einzugliedern. Sie zielten daher darauf ab, die Position jedes dieser privaten Pensionsfonds auf dem betreffenden Markt gegenüber ihren Mitbewerbern, die nicht an den fraglichen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahmen, zu stärken und verfolgten daher einen mit dem guten Funktionieren des normalen Wettbewerbs offensichtlich unvereinbaren Zweck;

    sich drittens die betreffenden privaten Pensionsfonds durch die von ihnen vorgenommenen Abstimmungen bewusst den gesetzlichen Regeln entzogen haben, die einen Beitritt von Doppelmitgliedern infolge eines Tätigwerdens der zuständigen nationalen Behörden und mittels einer Aufteilung nach dem Zufallsprinzip vorsahen.

    Die Zahl der Personen, die von den Aufteilungsvereinbarungen konkret betroffen waren, ist unter diesen Bedingungen für die Feststellung des Vorliegens einer solchen Wettbewerbsbeschränkung unerheblich, da der wettbewerbswidrige Zweck einer Aufteilungsvereinbarung und speziell die Frage, ob eine solche Vereinbarung negative Auswirkungen auf dem Markt haben kann, nämlich nicht von der konkreten Zahl tatsächlich aufgeteilter Kunden abhängen, sondern nur vom Wortlaut und von den objektiven Zielen dieser Vereinbarung im Licht des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie abgeschlossen wurde.

    (vgl. Rn. 35, 37-39, 44, 54-56 und Tenor)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 48, 49)

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