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Document 62014CJ0154
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juni 2016.
SKW Stahl-Metallurgie GmbH und SKW Stahl-Metallurgie Holding AG gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG – Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch – Verordnung (EG) Nr. 773/2004 – Art. 12 und 14 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Anhörung in camera.
Rechtssache C-154/14 P.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juni 2016.
SKW Stahl-Metallurgie GmbH und SKW Stahl-Metallurgie Holding AG gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG – Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch – Verordnung (EG) Nr. 773/2004 – Art. 12 und 14 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Anhörung in camera.
Rechtssache C-154/14 P.
Court reports – general
Rechtssache C‑154/14 P
SKW Stahl-Metallurgie GmbH
und
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG — Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums — Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch — Verordnung (EG) Nr. 773/2004 — Art. 12 und 14 — Anspruch auf rechtliches Gehör — Anhörung in camera“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juni 2016
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund der fehlenden Stichhaltigkeit der Begründung – Unterscheidung
(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 296 AEUV)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls
(Art. 296 Abs. 2 AEUV)
Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Bestimmung des jeweils von den Gesamtschuldnern zu tragenden Anteils der Geldbuße – Zuständigkeit der nationalen Gerichte
(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Anhörung der Unternehmen – Ablehnung des Antrags eines Unternehmens, seine Argumentation in camera vorzutragen, wegen der Gefahr der Verletzung der Verteidigungsrechte eines anderen Unternehmens – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des antragstellenden Unternehmens
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 6)
Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die mit einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht behaftet sind – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung des Rechtsmittels
(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art 58 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 33)
Bei der in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, mit denen die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage gestellt werden soll, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV gerügt wird, unerheblich sind.
(vgl. Rn. 39)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 40)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 50, 51)
In einem Fall der Anwendung der Vorschriften über das Verfahren bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union begeht das Gericht einen Rechtsfehler und verletzt den Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör, wenn es entscheidet, dass der Anhörungsbeauftragte die Durchführung einer Anhörung in camera mit der Begründung ablehnen darf, dass eine solche Anhörung die Verteidigungsrechte eines Unternehmens verletzen würde, obwohl dieses Unternehmen bezüglich des genannten Zeitraums nicht Drittbeteiligter des Verfahrens war. Obwohl bestimmte Umstände, die der Kommission mitgeteilt wurden, es ihr in der Folge möglicherweise erlaubt hätten, dieses Unternehmen für einen längeren als den ursprünglich angenommenen Zeitraum für die betreffende Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen, ist die Kommission in jedem Fall verpflichtet, eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an dieses Unternehmen zu richten, um ihm zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen.
(vgl. Rn. 66-68)
Eine Verletzung der Verteidigungsrechte führt nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was das betroffene Unternehmen dartun muss. Dies ist nicht dargetan, wenn das Gericht im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung festgestellt hat, dass die Zurechnung der Verantwortung für den Wettbewerbsverstoß an eine Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe jedenfalls auf mehrere Umstände gestützt werden kann, die für sich genommen ausreichen, um die Schlussfolgerung zu begründen, dass diese Holdinggesellschaft, die 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung unmittelbar verantwortlich ist, ausgeübt hat.
(vgl. Rn. 69, 72, 75, 77)