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Document 62014CJ0131

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016.
Malvino Cervati und Società Malvi Sas di Cervati Malvino gegen Agenzia delle Dogane und Agenzia delle Dogane – Ufficio delle Dogane di Livorno.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Verordnung (EG) Nr. 565/2002 – Art. 3 Abs. 3 – Zollkontingent – Knoblauch mit Ursprung in Argentinien – Einfuhrlizenzen – Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen – Umgehung – Rechtsmissbrauch – Voraussetzungen – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Art. 4 Abs. 3.
Rechtssache C-131/14.

Court reports – general

Rechtssache C‑131/14

Malvino Cervati

und

Società Malvi Sas di Cervati Malvino

gegen

Agenzia delle Dogane

und

Agenzia delle Dogane – Ufficio delle Dogane di Livorno

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Verordnung (EG) Nr. 565/2002 — Art. 3 Abs. 3 — Zollkontingent — Knoblauch mit Ursprung in Argentinien — Einfuhrlizenzen — Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen — Umgehung — Rechtsmissbrauch — Voraussetzungen — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Art. 4 Abs. 3“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Recht der Europäischen Union – Missbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Unionsvorschrift ergebenden Rechts – Umsätze, die eine missbräuchliche Praxis darstellen – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

  3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen – Einfuhrregelung – Zollkontingent – Einfuhr zum Präferenzzoll von Waren, die ein neuer Unternehmer außerhalb der Union von einer Person gekauft hat, die über keine Einfuhrlizenzen verfügt – Nach Überführung in den freien Verkehr erfolgter Weiterverkauf an einen mit dieser Person verbundenen traditionellen Unternehmer, dann an einen zweiten traditionellen Unternehmer, wobei keiner von ihnen über die erforderlichen Lizenzen verfügt – Zulässigkeit – Grenzen – Rechtsmissbrauch – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 4 Abs. 3; Verordnung Nr. 565/2002 der Kommission, Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 26)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 32-35, 46, 47)

  3.  Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 565/2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie einem System grundsätzlich nicht entgegenstehen, durch das aufgrund der Bestellung durch einen Unternehmer, der ein traditioneller Einführer im Sinne der erstgenannten Verordnung ist und seine Lizenzen für die Einfuhr zum Präferenzzoll ausgeschöpft hat, bei einem zweiten Unternehmer, bei dem es sich ebenfalls um einen traditionellen Einführer handelt, der über keine Einfuhrlizenzen verfügt,

    die Ware zunächst außerhalb der Union von einer mit dem zweiten Unternehmer verbundenen Gesellschaft an einen dritten Unternehmer, der ein neuer Einführer im Sinne der Verordnung Nr. 565/2002 ist und über Einfuhrlizenzen verfügt, verkauft wird,

    diese Ware sodann vom dritten Unternehmer unter Anwendung des Präferenzzolls in der Europäischen Union in den freien Verkehr übergeführt und anschließend von ihm an den zweiten Unternehmer weiterverkauft wird und

    diese Ware schließlich vom zweiten Unternehmer an den ersten veräußert wird, der auf diese Weise die im Rahmen des von der Verordnung Nr. 565/2002 vorgesehenen Zollkontingents eingeführte Ware erwirbt, obwohl er über keine hierfür erforderliche Lizenz verfügt.

    Damit ein solches System des Verkaufs und Wiederverkaufs der Waren zwischen Unternehmern weder einen ungehörigen Einfluss eines Unternehmers auf den Markt, insbesondere eine Umgehung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 565/2002 durch die traditionellen Einführer, noch einen Verstoß gegen das Ziel, wonach die Beantragung von Lizenzen einer tatsächlichen Handelstätigkeit entsprechen muss, nach sich zieht, ist es jedoch erforderlich, dass jede Transaktion innerhalb dieses Systems zu einem Preis erfolgt, der dem Marktpreis entspricht, und die Einfuhr zum Präferenzzoll aufgrund von rechtmäßig erlangten Lizenzen und durch den Inhaber dieser Lizenzen erfolgt. Im Einzelnen hat das nationale Gericht zu überprüfen, ob jeder Unternehmer für die Einfuhr, den Verkauf oder den Wiederverkauf der fraglichen Ware eine angemessene Gegenleistung erhält, die es ihm ermöglicht, die ihm im Rahmen der Verwaltung des Kontingents zugeteilte Position beizubehalten.

    Was außerdem die Frage anbelangt, ob ein System mit dem wesentlichen Ziel eingerichtet wurde, künstlich die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, um vom Präferenzzoll zu profitieren, fällt unter die Gesichtspunkte, durch die der künstliche Charakter eines solchen Systems festgestellt werden könnte, u. a. der Umstand, dass der Einführer, der Inhaber von Lizenzen ist, kein Geschäftsrisiko trägt, oder auch der Umstand, dass die Gewinnspanne des Einführers geringfügig ist oder der Preis des Verkaufs der Ware durch den Einführer an den ersten Käufer in der Union, dann durch diesen an den zweiten Käufer in der Union, unter dem Marktpreis liegt.

    (vgl. Rn. 43, 51, 53 und Tenor)

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