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Document 62014CJ0128

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. April 2016.
Staatssecretaris van Financiën gegen Het Oudeland Beheer BV.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Steuerbare Umsätze – Zuordnung von ‚im Rahmen des Unternehmens‘ erhaltenen Gegenständen für Zwecke des Unternehmens – Gleichsetzung mit einer Lieferung gegen Entgelt – Besteuerungsgrundlage.
Rechtssache C-128/14.

Court reports – general

Rechtssache C‑128/14

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Het Oudeland Beheer BV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Steuerbare Umsätze — Zuordnung von ‚im Rahmen des Unternehmens‘ erhaltenen Gegenständen für Zwecke des Unternehmens — Gleichsetzung mit einer Lieferung gegen Entgelt — Besteuerungsgrundlage“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. April 2016

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Zuordnung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens – Gleichsetzung mit einer Lieferung gegen Entgelt – Ziel – Im Rahmen des Unternehmens hergestellter, gewonnener, be- oder verarbeiteter Gegenstand – Begriff

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7 Buchst. a)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Zuordnung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens – Auf einem Grundstück im Bau befindliches Gebäude, von einem Dritten errichtet und durch einen Steuerpflichtigen vermietet, der Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gegenständen ist – Gleichsetzung mit einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Besteuerungsgrundlage – Selbstkostenpreis der Gegenstände, der der Wert des dinglichen Rechts und der Fertigstellungskosten des Bauvorhabens ist – Einbeziehung – Voraussetzung – Sofortiger und vollständiger Abzug der Vorsteuer, die auf diese Elemente des Selbstkostenpreises entrichtet wurde

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7 Buchst. a und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Auf einem Grundstück im Bau befindliches Gebäude, von einem Dritten errichtet und durch einen Steuerpflichtigen vermietet, der Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gegenständen ist – Gleichsetzung mit einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Besteuerungsgrundlage, die aus dem Selbstkostenpreis der Gegenstände besteht, insbesondere aus dem Wert des dinglichen Rechts – Bestimmung entsprechend dem Restwert des dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Lieferung

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7 Buchst. a und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 29-32)

  2.  Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Wert eines dinglichen Rechts, das seinem Inhaber ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache einräumt, und die Fertigstellungskosten des auf dem betreffenden Grundstück errichteten Bürogebäudes in die Besteuerungsgrundlage einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a dieser Richtlinie in geänderter Fassung einbezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige die auf diesen Wert und diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer bereits entrichtet, sie aber auch sofort und vollständig als Vorsteuer abgezogen hat.

    Wenn nämlich von der Möglichkeit einer Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt kein Gebrauch gemacht werden kann, um Mehrwertsteuer auf den Wert von Gegenständen zu erheben, auf den dieser Steuerpflichtige bereits im Rahmen einer vorhergehenden Besteuerung Mehrwertsteuer entrichtet hatte, führt hingegen, wenn die auf die Selbstkostenelemente entrichtete Mehrwertsteuer dieser Gegenstände in der Folge als Vorsteuer abgezogen worden ist, die sich aus dieser Gleichstellung ergebende Besteuerung nicht zu einer wiederholten Besteuerung desselben Wertes. Nur wenn der Steuerpflichtige weiterhin mit der auf diese Elemente entfallenden Mehrwertsteuer belastet ist, weil er sie nicht als Vorsteuer abgezogen hat, sind diese Elemente nicht in die Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie einzubeziehen.

    (vgl. Rn. 41, 43, 46, Tenor 1)

    In einem Fall, in dem ein Grundstück und ein darauf im Bau befindliches Gebäude durch die Begründung eines dinglichen Rechts, das seinem Inhaber ein Nutzungsrecht an diesen unbeweglichen Sachen einräumt, erworben wurde, ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der in die Besteuerungsgrundlage einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a dieser Richtlinie einzubeziehende Wert dieses dinglichen Rechts dem Wert der für die Restlaufzeit des dieses Recht begründenden Erbpachtvertrags als Gegenleistung zu zahlenden Jahresbeträge entspricht, die nach derselben Methode korrigiert oder kapitalisiert werden wie derjenigen, die zur Ermittlung des Werts der Begründung des Erbpachtrechts angewandt wird.

    Erfolgt die Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zum Zeitpunkt der Begründung des Erbpachtrechts, sondern später, entspricht der in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehende Wert dieses Rechts nämlich dessen Restwert zum Zeitpunkt der Lieferung.

    (vgl. Rn. 55, 61, Tenor 2)

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