Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0076

    Manea

    Rechtssache C‑76/14

    Mihai Manea

    gegen

    Instituția Prefectului județul Brașov – Serviciul Public Comunitar Regim de Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor

    (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Braşov)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Steuer — Neutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen, auf dem nationalen Markt verfügbaren Kraftfahrzeugen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. April 2015

    1. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbot der Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen – Gleichartige Waren – Begriff – Gebrauchtfahrzeuge, die sich auf dem Markt eines Mitgliedstaats befinden, und eingeführte Gebrauchtfahrzeuge desselben Typs, mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung – Einbeziehung

      (Art. 110 AEUV)

    2. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Steuer, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird – Zulässigkeit – Befreiung bereits zugelassener Kraftfahrzeuge, die einer zuvor geltenden, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuer unterlagen – Unzulässigkeit

      (Art. 110 AEUV)

    3. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung – Begrenzung durch den Gerichtshof – Voraussetzungen – Bedeutung der finanziellen Konsequenzen des Urteils für den betreffenden Mitgliedstaat – Kein entscheidendes Kriterium

      (Art. 267 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 30, 31)

    2.  Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Steuer auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird.

      Eine solche Steuerregelung ist nämlich in Bezug auf den Wettbewerb zwischen aus anderen Mitgliedstaaten als Rumänien stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen inländischen in dem betreffenden Mitgliedstaat ohne Zahlung einer Steuer bereits zugelassenen Fahrzeugen neutral.

      Jedoch ist Art. 110 AEUV dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht. dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet wurde, von dieser Steuer befreit.

      Eine solche Befreiung kann nämlich die Erstattung dieser Steuer zuzüglich Zinsen nicht ersetzen.

      Sie hat außerdem zur Folge, dass die fragliche Steuer für die erstmalige Umschreibung des Eigentums an inländischen, in dem betreffenden Mitgliedstaat in dem Zeitraum zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen, in dem die zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer anwendbar war, nicht zu entrichten war, während die in Rede stehende Steuer bei der Zulassung von gleichartigen, aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Fahrzeugen in diesem Mitgliedstaat weiterhin erhoben wurde. Diese Befreiung fördert somit den Verkauf inländischer Gebrauchtfahrzeuge und erschwert die Einfuhr gleichartiger Fahrzeuge.

      Im Übrigen wird der Betrag der bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Steuer Teil des Fahrzeugwerts. Wenn ein in einem Mitgliedstaat nach Zahlung einer Steuer zugelassenes Fahrzeug anschließend in diesem Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, ist der Restwert der Zulassungssteuer im Marktwert dieses Fahrzeugs enthalten. Übersteigt der Betrag der Zulassungssteuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung erhoben wird, diesen Restwert, so liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor. Aufgrund dieser unterschiedlichen Steuerlast bestünde nämlich die Gefahr, dass der Verkauf inländischer Gebrauchtfahrzeuge gefördert und damit die Einfuhr gleichartiger Fahrzeuge erschwert wird.

      Da der Betrag der bei der Zulassung inländischer Gebrauchtfahrzeuge erhobenen zuvor geltenden und mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuer aber zuzüglich Zinsen zu erstatten ist, so dass die Situation wiederhergestellt wird, die vor der Erhebung dieses Betrags bestand, ist dieser nicht mehr als Teil des Marktwerts dieser Fahrzeuge anzusehen. Folglich ist der Restwert dieser Steuer im Wert der in dem genannten Zeitraum zugelassenen inländischen Gebrauchtfahrzeuge gleich Null und somit zwingend geringer als die Zulassungssteuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung erhoben wird. Diese Situation ist mit Art. 110 AEUV unvereinbar.

      (vgl. Rn. 43, 47-51 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 53-57)

    Top

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbot der Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen – Gleichartige Waren – Begriff – Gebrauchtfahrzeuge, die sich auf dem Markt eines Mitgliedstaats befinden, und eingeführte Gebrauchtfahrzeuge desselben Typs, mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung – Einbeziehung

    (Art. 110 AEUV)

    2. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Steuer, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird – Zulässigkeit – Befreiung bereits zugelassener Kraftfahrzeuge, die einer zuvor geltenden, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuer unterlagen – Unzulässigkeit

    (Art. 110 AEUV)

    3. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung – Begrenzung durch den Gerichtshof – Voraussetzungen – Bedeutung der finanziellen Konsequenzen des Urteils für den betreffenden Mitgliedstaat – Kein entscheidendes Kriterium

    (Art. 267 AEUV)

    Leitsätze

    1. Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 30, 31)

    2. Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Steuer auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird.

    Eine solche Steuerregelung ist nämlich in Bezug auf den Wettbewerb zwischen aus anderen Mitgliedstaaten als Rumänien stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen inländischen in dem betreffenden Mitgliedstaat ohne Zahlung einer Steuer bereits zugelassenen Fahrzeugen neutral.

    Jedoch ist Art. 110 AEUV dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht. dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet wurde, von dieser Steuer befreit.

    Eine solche Befreiung kann nämlich die Erstattung dieser Steuer zuzüglich Zinsen nicht ersetzen.

    Sie hat außerdem zur Folge, dass die fragliche Steuer für die erstmalige Umschreibung des Eigentums an inländischen, in dem betreffenden Mitgliedstaat in dem Zeitraum zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen, in dem die zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer anwendbar war, nicht zu entrichten war, während die in Rede stehende Steuer bei der Zulassung von gleichartigen, aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Fahrzeugen in diesem Mitgliedstaat weiterhin erhoben wurde. Diese Befreiung fördert somit den Verkauf inländischer Gebrauchtfahrzeuge und erschwert die Einfuhr gleichartiger Fahrzeuge.

    Im Übrigen wird der Betrag der bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Steuer Teil des Fahrzeugwerts. Wenn ein in einem Mitgliedstaat nach Zahlung einer Steuer zugelassenes Fahrzeug anschließend in diesem Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, ist der Restwert der Zulassungssteuer im Marktwert dieses Fahrzeugs enthalten. Übersteigt der Betrag der Zulassungssteuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung erhoben wird, diesen Restwert, so liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor. Aufgrund dieser unterschiedlichen Steuerlast bestünde nämlich die Gefahr, dass der Verkauf inländischer Gebrauchtfahrzeuge gefördert und damit die Einfuhr gleichartiger Fahrzeuge erschwert wird.

    Da der Betrag der bei der Zulassung inländischer Gebrauchtfahrzeuge erhobenen zuvor geltenden und mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuer aber zuzüglich Zinsen zu erstatten ist, so dass die Situation wiederhergestellt wird, die vor der Erhebung dieses Betrags bestand, ist dieser nicht mehr als Teil des Marktwerts dieser Fahrzeuge anzusehen. Folglich ist der Restwert dieser Steuer im Wert der in dem genannten Zeitraum zugelassenen inländischen Gebrauchtfahrzeuge gleich Null und somit zwingend geringer als die Zulassungssteuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung erhoben wird. Diese Situation ist mit Art. 110 AEUV unvereinbar.

    (vgl. Rn. 43, 47-51 und Tenor)

    3. Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 53-57)

    Top