Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014CJ0072

    X

    Verbundene Rechtssachen C‑72/14 und C‑197/14

    X

    gegen

    Inspecteur van Rijksbelastingdienst

    und

    T. A. van Dijk

    gegen

    Staatssecretaris van Financiën

    (Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch und vom Hoge Raad der Nederlanden)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Wandererwerbstätige — Soziale Sicherheit — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Rheinschiffer — Bescheinigung E 101 — Beweiskraft — Anrufung des Gerichtshofs — Vorlagepflicht“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015

    1. Soziale Sicherheit — Wandererwerbstätige — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Erwerbstätige, die unter das Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer fallen — Vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung E 101 — Beweiskraft gegenüber den Trägern anderer Mitgliedstaaten — Fehlen

      (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, und Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Art. 10c bis 11a, 12a und 12b, in ihren durch die Verordnungen Nrn. 118/97 und 647/2005 geänderten Fassungen)

    2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Anrufung des Gerichtshofs — Vorlagepflicht — Wartepflicht — Frage, die von einem niedrigeren einzelstaatlichen Gericht als dem vorlegenden Gericht in einer ähnlichen, dieselbe Problematik betreffenden Rechtssache bereits zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde — Keine solchen Pflichten

      (Art. 267 Abs. 3 AEUV)

    1.  Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Art. 10c bis 11a, 12a und 12b der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihren durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassungen, beide geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005, sind dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in der Form einer Bescheinigung E 101 ausgestellte Bescheinigung darüber, dass für einen Erwerbstätigen das Sozialrecht dieses Mitgliedstaats gilt, obwohl dieser Erwerbstätige unter das am 30. November 1979 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer fällt, das von der mit der Revision des Abkommens vom 13. Februar 1961 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz angenommen wurde, die Träger der anderen Mitgliedstaaten nicht bindet. Die Tatsache, dass der ausstellende Träger nicht beabsichtigte, eine wirkliche Bescheinigung E 101 auszustellen, sondern das Formblatt für diese Bescheinigung aus administrativen Gründen verwendete, ist insoweit unerheblich.

      (vgl. Rn. 51, Tenor 1)

    2.  Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist, nur weil ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht in einer Rechtssache, die der beim erstgenannten Gericht anhängigen ähnelt und genau die gleiche Problematik betrifft, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Es ist auch nicht verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten.

      Es ist nämlich allein Sache der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in eigener Verantwortung und unabhängig zu beurteilen, ob sie es mit einem Acte clair zu tun haben.

      Somit muss ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats bei seiner Prüfung zwar sicherlich den Umstand berücksichtigen, dass ein niedrigeres Gericht eine Vorlagefrage gestellt hat, die beim Gerichtshof noch anhängig ist, doch kann ein solcher Umstand für sich allein das oberste einzelstaatliche Gericht nicht daran hindern, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen Acte clair handelt.

      (vgl. Rn. 59, 60, 63, Tenor 2)

    nach oben

    Verbundene Rechtssachen C‑72/14 und C‑197/14

    X

    gegen

    Inspecteur van Rijksbelastingdienst

    und

    T. A. van Dijk

    gegen

    Staatssecretaris van Financiën

    (Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch und vom Hoge Raad der Nederlanden)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Wandererwerbstätige — Soziale Sicherheit — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Rheinschiffer — Bescheinigung E 101 — Beweiskraft — Anrufung des Gerichtshofs — Vorlagepflicht“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015

    1. Soziale Sicherheit – Wandererwerbstätige – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Erwerbstätige, die unter das Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer fallen – Vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung E 101 – Beweiskraft gegenüber den Trägern anderer Mitgliedstaaten – Fehlen

      (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, und Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Art. 10c bis 11a, 12a und 12b, in ihren durch die Verordnungen Nrn. 118/97 und 647/2005 geänderten Fassungen)

    2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Anrufung des Gerichtshofs – Vorlagepflicht – Wartepflicht – Frage, die von einem niedrigeren einzelstaatlichen Gericht als dem vorlegenden Gericht in einer ähnlichen, dieselbe Problematik betreffenden Rechtssache bereits zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde – Keine solchen Pflichten

      (Art. 267 Abs. 3 AEUV)

    1.  Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Art. 10c bis 11a, 12a und 12b der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihren durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassungen, beide geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005, sind dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in der Form einer Bescheinigung E 101 ausgestellte Bescheinigung darüber, dass für einen Erwerbstätigen das Sozialrecht dieses Mitgliedstaats gilt, obwohl dieser Erwerbstätige unter das am 30. November 1979 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer fällt, das von der mit der Revision des Abkommens vom 13. Februar 1961 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz angenommen wurde, die Träger der anderen Mitgliedstaaten nicht bindet. Die Tatsache, dass der ausstellende Träger nicht beabsichtigte, eine wirkliche Bescheinigung E 101 auszustellen, sondern das Formblatt für diese Bescheinigung aus administrativen Gründen verwendete, ist insoweit unerheblich.

      (vgl. Rn. 51, Tenor 1)

    2.  Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist, nur weil ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht in einer Rechtssache, die der beim erstgenannten Gericht anhängigen ähnelt und genau die gleiche Problematik betrifft, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Es ist auch nicht verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten.

      Es ist nämlich allein Sache der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in eigener Verantwortung und unabhängig zu beurteilen, ob sie es mit einem Acte clair zu tun haben.

      Somit muss ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats bei seiner Prüfung zwar sicherlich den Umstand berücksichtigen, dass ein niedrigeres Gericht eine Vorlagefrage gestellt hat, die beim Gerichtshof noch anhängig ist, doch kann ein solcher Umstand für sich allein das oberste einzelstaatliche Gericht nicht daran hindern, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen Acte clair handelt.

      (vgl. Rn. 59, 60, 63, Tenor 2)

    nach oben