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Document 62014CJ0059

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015.
    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Rückforderung einer Ausfuhrerstattung – Verjährungsfrist – Beginn – Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers – Schadenseintritt – Andauernder Verstoß – Punktueller Verstoß.
    Rechtssache C-59/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und ‑export

    gegen

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 — Rückforderung einer Ausfuhrerstattung — Verjährungsfrist — Beginn — Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers — Schadenseintritt — Andauernder Verstoß — Punktueller Verstoß“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015

    1. Recht der Europäischen Union — Auslegung — Methoden — Wörtliche, systematische und teleologische Auslegung

      (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1)

    2. Eigenmittel der Europäischen Union — Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verfolgung von Unregelmäßigkeiten — Verjährungsfrist — Anwendbarkeit auf Unregelmäßigkeiten, die nach Eintritt des Schadens aufgedeckt wurden — Beginn — Maßgeblicher Zeitpunkt — Zeitpunkt des kumulativen Eintretens des Verstoßes gegen das Unionsrecht und des daraus resultierenden Schadens

      (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1)

    3. Eigenmittel der Europäischen Union — Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verfolgung von Unregelmäßigkeiten — Verjährungsfrist — Anwendbarkeit auf Verfolgungsmaßnahmen, die von den nationalen Behörden gegen Empfänger von Ausfuhrerstattungen eingeleitet werden, nachdem Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden — Beginn — Eintritt des Schadens für den Unionshaushalt — Begriff — Zeitpunkt der Gewährung der entsprechenden Ausfuhrerstattungen

      (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 22)

    2.  Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist unter Umständen, bei denen der Verstoß gegen eine Unionsbestimmung erst nach Eintritt eines Schadens aufgedeckt wurde, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich sowohl die Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Unionshaushalt oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, ereignet haben.

      Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel der genannten Verordnung, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dient. Die Verjährung beginnt nämlich zum Zeitpunkt des Ereignisses, das zuletzt eintritt, d. h. entweder zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, wenn der Schaden nach der Handlung oder Unterlassung eintritt, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, oder zum Zeitpunkt dieser Handlung oder Unterlassung, wenn der betreffende Vorteil vor dieser Handlung oder Unterlassung gewährt wurde. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Argument in Frage gestellt, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem die Unregelmäßigkeit aufdeckt werde, da der Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden von einer Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist ist. Im Übrigen obliegt der Verwaltung eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten und den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

      (vgl. Rn. 25-29, Tenor 1)

    3.  Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass ein Schaden eingetreten ist, sobald die Entscheidung getroffen wurde, dem betreffenden Ausführer die Ausfuhrerstattung zu gewähren. Ab diesem Zeitpunkt liegt nämlich tatsächlich ein Schaden für den Unionshaushalt vor. Dieser Schaden kann nicht als ein Schaden angesehen werden, der bereits vor dem Zeitpunkt der endgültigen Gewährung dieses Vorteils vorgelegen hätte, da andernfalls die Verjährungsfrist für dessen Rückforderung bereits zu einem Zeitpunkt laufen könnte, zu dem er noch nicht gewährt wurde.

      (vgl. Rn. 32, 33, Tenor 2)

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