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Document 62014CJ0049

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Februar 2016.
    Finanmadrid EFC SA gegen Jesús Vicente Albán Zambrano u. a.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Mahnverfahren – Zwangsvollstreckungsverfahren – Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen – Rechtskraft – Effektivitätsgrundsatz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Rechtsschutz.
    Rechtssache C-49/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑49/14

    Finanmadrid EFC SA

    gegen

    Jesús Vicente Albán Zambrano u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln — Mahnverfahren — Zwangsvollstreckungsverfahren — Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen — Rechtskraft — Effektivitätsgrundsatz — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Rechtsschutz“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Februar 2016

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits — Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Mahnverfahren — Fehlende Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel in der Phase der Vollstreckung des Mahnbescheids zu berücksichtigen — Grundsatz der Verfahrensautonomie — Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Unvereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz — Mit dem Mahnbescheid verbundene Rechtskraft

      (Richtlinie 93/13 des Rates)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 27, 31, 32)

    2.  Die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen.

      Sind der Ablauf und die Besonderheiten des Mahnverfahrens nämlich derart, dass dieses Verfahren, sofern nicht Umstände vorliegen, die zum Einschreiten des Richters führen, beendet wird, ohne dass geprüft werden könnte, ob ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält, und ist das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht somit nicht befugt, von Amts wegen das Vorliegen solcher Klauseln zu prüfen, könnte der Verbraucher einem Vollstreckungstitel ausgesetzt sein, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gewähr zu haben, dass eine solche Kontrolle vorgenommen wird. Eine solche Regelung ist geeignet, die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen. Ein wirksamer Schutz dieser Rechte kann nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln eines Mitgliedstaats es ermöglichen, dass die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klauseln im Rahmen eines Mahnverfahrens oder im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung eines Mahnbescheids von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden.

      Diese Überlegung kann auch dann nicht in Frage gestellt werden, wenn das Verfahrensrecht eines Mitgliedstaats einem von einer mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befassten Stelle erlassenen Dekret Rechtskraft verleiht und ihm Wirkungen zuerkennt, die denen einer gerichtlichen Entscheidung vergleichbar sind. Eine solche Regelung über die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft im Rahmen des Mahnverfahrens ist nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, soweit sie in Verfahren, die von Gewerbetreibenden gegen Verbraucher betrieben werden, die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie 93/13 gewährt werden soll, unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

      (vgl. Rn. 40, 41, 43, 45-47, 48, 54, 55 und Tenor)

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