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Document 62014CJ0039

    BVVG

    Rechtssache C‑39/14

    BVVG Bodenverwertungs- und ‑verwaltungs GmbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand — Nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks verhindern können, wenn der angebotene Preis in einem ‚groben Missverhältnis‘ zum Marktwert steht — Bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen gewährter Vorteil — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Bestimmung des ‚Marktwerts‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Ausschluss – Angabe aller sich aus dem Unionsrecht ergebenden Kriterien für die Auslegung an das vorlegende Gericht – Einbeziehung

      (Art. 108 AEUV und 267 AEUV)

    2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Einbeziehung – Erfordernis des Nachweises eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen durch die öffentliche Hand – Nationale Regelung, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks verhindern können, wenn das Angebot in einem groben Missverhältnis zum Marktwert steht – Zulässigkeit – Voraussetzungen

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 19, 20)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 22-24, 26)

    3.  Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es zum Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung verbietet, ein landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn dessen Angebot nach Ansicht der zuständigen örtlichen Behörde in einem groben Missverhältnis zu dem geschätzten Wert des Grundstücks steht, nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, sofern die Anwendung dieser Regelung zu einem Preis führen kann, der möglichst nahe beim Marktwert des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks liegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

      (vgl. Rn. 55 und Tenor)

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