Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0021

    Commission / Rusal Armenal

    Rechtssache C‑21/14 P

    Europäische Kommission

    gegen

    Rusal Armenal ZAO

    „Rechtsmittel — Dumping — Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China — Beitritt der Republik Armenien zur Welthandelsorganisation (WTO) — Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT)“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015

    1. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – GATT 1994 – Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO‑Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Unionshandlung geltend zu machen – Ausnahmen – Unionshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht

      (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommens 1994; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; „Antidumping-Kodex von 1994“)

    2. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – GATT 1994 – Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO‑Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Unionshandlung geltend zu machen – Ausnahmen – Unionshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt – Beurteilungskriterien

      (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; „Antidumping-Kodex von 1994“, Art. 2; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 2117/2005 geänderten Fassung, fünfter Erwägungsgrund und Art. 2 Abs. 7)

    3. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – GATT 1994 – Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO‑Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Unionshandlung geltend zu machen – Ausnahmen – Unionshandlung, die sich ausdrücklich und speziell auf die WTO‑Übereinkünfte bezieht – Allgemeine Bezugnahme auf das genannte Übereinkommen – Ausschluss

      (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; „Antidumping-Kodex von 1994“, Art. 2; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 2117/2005 geänderten Fassung, fünfter Erwägungsgrund und Art. 2 Abs. 7)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 37-41)

    2.  Das Antidumping-System der Welthandelsorganisation (WTO) kann in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel sein, wonach der Unionsrichter nicht die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen überprüfen kann. Eine solche Ausnahme setzt jedoch im Einzelfall außerdem den rechtlich hinreichenden Nachweis voraus, dass der Gesetzgeber eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkommen eingegangene Verpflichtung in das Unionsrecht umsetzen wollte.

      Dazu reicht es nicht aus, wenn sich den Erwägungsgründen des betreffenden Rechtsakts der Union allgemein entnehmen lässt, dass er unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen der Union erlassen wurde. Es ist vielmehr notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des beanstandeten Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll.

      Da das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) für WTO-Mitgliedsländer ohne Marktwirtschaft keine spezifischen Regeln enthält, lässt sich zwischen den Regeln für Einfuhren aus WTO-Mitgliedsländern ohne Marktwirtschaft, die in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in ihrer zuletzt durch die Verordnung Nr. 2117/2005 geänderten Fassung enthalten sind, auf der einen und den in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Regeln auf der anderen Seite keine Wechselbeziehung herstellen. Demzufolge kann die genannte Vorschrift der geänderten Verordnung Nr. 384/96 nicht als eine Maßnahme angesehen werden, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird.

      Außerdem ist der im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 384/96 enthaltene Ausdruck, wonach die Regeln des Antidumping-Übereinkommens „soweit wie möglich“ in das Unionsrecht übertragen werden sollten, dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass dieser Verordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen.

      (vgl. Rn. 44-46, 50, 52)

    3.  Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in ihrer zuletzt durch die Verordnung Nr. 2117/2005 geänderten Fassung enthält keine ausdrückliche Verweisung auf eine spezielle Bestimmung des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994. Die allgemeine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung reicht als solche nicht aus, um auf das Vorliegen einer solchen Verweisung schließen zu können.

      (vgl. Rn. 59)

    Top